6. Haltung der Verteidigung Mit Schreiben vom 6. April 2020 (pag. 504 ff.) beantragte die Verteidigung, es sei vorfrageweise im schriftlichen Verfahren über die Verletzung des Anklageprinzips zu entscheiden. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe ihrer rechtlichen Würdigung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der formell nicht angeklagt sei. Entgegen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung gehe aus der Anklageschrift keineswegs hervor, dass eine eventualvorsätzlich begangene schwere Körperverletzung angeklagt worden sei.