IV/1/4/5 und Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 379 f.]). Weiter hat die Kammer die Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 378]) und die Landesverweisung (Ziff. IV/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 379]) zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.