6 wähnt wurde (pag. 480 f.) – der Schuldspruch des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________ und die dafür ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 400.00 resp. bei schuldhafter Nichtbezahlung die Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (Ziff. II/2 und Ziff. IV/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 378 f.]). Schliesslich ist gestützt auf die beschränkte Berufungserklärung die Verfügung betreffend Entnahme einer DNA-Probe, Erstellung eines DNA-Profils und erkennungsdienstliche Erfassung (Ziff.