5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. Juli 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am ________ 2017 in F.________ zum Nachteil des Strafklägers – ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung – freigesprochen wurde (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 378]). Ebenfalls rechtskräftig sind – wie in der Verfügung vom 25. März 2020 bereits er-