2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren; sowie 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidigung seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Das Urteil sei dem Amt für Migration und Personenstand mitzuteilen (Art. 82 VZAE). Fürsprecher D.________ stellte für den Strafkläger in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 620; Hervorhebungen im Original): I.