5 IV. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 47, 63, 66a Abs. 1 lit. b, 89 Abs. 1 und 6 i.V.m. 49 Abs. 1, 122 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten; unter Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme;