1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am ________ 2017 in F.________ z.N. von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Schuldspruchs, wonach A.________ der Tätlichkeiten, begangen am ________ 2017 in F.________ z.N. E.________ schuldig erklärt wurde; 3. der Verurteilungen zu einer Busse von CHF 400.00; 4. der weiteren Verfügung, das von A.________ eine DNA-Probe zu entnehmen und ein DNA- Profil zu erstellen und er erkennungsdienstlich zu erfassen sei (Art. 257 und Art. 260 Abs. 2 StPO). II.