7. Das amtliche Honorar der Pflichtverteidigung sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen und auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 623 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 19. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich