frei zu sprechen von der Anschuldigung der schweren Körperverletzung, angeblich begangen am ________ 2017 in F.________, zum Nachteil von C.________. 3. Die Kosten im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Rechtsmittelverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten seien die im vorinstanzlichen wie im Rechtsmittelverfahren entstandenen Verteidigungskosten gemäss den eingereichten Kostennoten zu entschädigen. 5. Die Zivilklage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. 6. Von einer Rückversetzung im Verfahren EO 14 1198 sei abzusehen.