Am 6. April 2020 beantragte Rechtsanwalt B.________, es sei vorfrageweise im schriftlichen Verfahren über die Verletzung des Anklageprinzips zu entscheiden (pag. 501 ff. bzw. pag. 504 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und Fürsprecher D.________ beantragten mit Schreiben vom 21. April 2020 (pag. 517 f. [GSA]) bzw. vom 26. Mai 2020 (pag. 527 ff. [FS D.________]) die Abweisung dieses Antrags. Am 5. Juni 2020 verfügte die Verfahrensleitung, der Antrag, vorfrageweise im schriftlichen Verfahren über die Verletzung des Anklageprinzips zu entscheiden, werde abgewiesen (pag. 531 ff.).