Am 9. März 2020 erklärte Fürsprecher D.________, der Strafkläger habe ihn für das Berufungsverfahren mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Auf eine Anschlussberufung werde verzichtet (zum Ganzen pag. 472). Mit Verfügung vom 25. März 2020 stellte die Verfahrensleitung fest, der Beschuldigte habe den Schuldspruch und die dafür ausgesprochene Sanktion wegen Tätlichkeiten zum Nachteil der Strafklägerin 2, E.________, anerkannt, womit sich eine Teilnahme letzterer am oberinstanzlichen Verfahren erübrige (pag. 480 f.). Am 6. April 2020 beantragte Rechtsanwalt B.__