in Anwendung der Art. 40, 47, 63, 66a Abs. 1 lit. b, 89 Abs. 1 und 6 i.V.m. 49 Abs. 1, 106, 122, 126 Abs. 1 aStGB; Art. 426 ff. StPO; sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Es wird eine (vollzugsbegleitende) ambulante therapeutische Behandlung angeordnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt.