Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 18.08.2016 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Monaten und 12 Tagen aus den Strafbefehlen der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22.04.2013, 09.10.2013 und 26.03.2014 wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. IV. A.________ wird