Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 41+42 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Dezember 2020 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Josi Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Fürsprecher D.________ Strafkläger und E.________ Strafklägerin Gegenstand schwere Körperverletzung und Tätlichkeiten sowie Rückverset- zung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 19. Juli 2019 (PEN 2019 90+97) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 19. Juli 2019 Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 377 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am ________2017 in F.________ z.N. von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der schweren Körperverletzung, begangen am ________2017 in F.________ z.N. von C.________; 2. der Tätlichkeiten, begangen am ________2017 in F.________ z.N. von E.________. III. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 18.08.2016 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Monaten und 12 Tagen aus den Strafbefehlen der regi- onalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22.04.2013, 09.10.2013 und 26.03.2014 wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. IV. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 47, 63, 66a Abs. 1 lit. b, 89 Abs. 1 und 6 i.V.m. 49 Abs. 1, 106, 122, 126 Abs. 1 aStGB; Art. 426 ff. StPO; sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Es wird eine (vollzugsbegleitende) ambulante therapeutische Behandlung angeordnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 2 3. Es wird eine Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 11‘400.00 und Auslagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 15‘849.40, insgesamt bestimmt auf CHF 27‘249.40. 5. A.________ hat dem Strafkläger C.________ eine Entschädigung von CHF 5‘357.75 für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. V. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7‘312.20. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. Von A.________ ist eine DNA-Probe zu entnehmen, ein DNA-Profil zu erstellen und er ist er- kennungsdienstlich zu erfassen (Art. 257 und Art. 260 Abs. 2 StPO) Mit der Abnahme der DNA-Probe bzw. der Erstellung des DNA-Profils und mit der erkennungs- dienstlichen Erfassung wird die Kantonspolizei Bern, Abteilung Kriminaltechnischer Dienst/Erkennungsdienstliche Behandlung, beauftragt. 2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau meldete Rechtsan- walt B.________ für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) fristgerecht Beru- fung an (pag. 383). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 24. Januar 2020 (pag. 394 ff.). Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte diese auf die Verurteilung wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, auf die diesbezüglich ausgesprochenen Sanktionen und auf die Landesverweisung sowie die Rückver- setzung in den Strafvollzug (pag. 459 ff.). 3 Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 28. Februar 2020 auf die Erklärung der Anschlussberufung und teilte mit, aus ihrer Sicht bestehe kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 468 f.). Mit Schreiben vom 2. März 2020 teilte Advokatin G.________ mit, sie vertrete den Strafkläger C.________ (nachfolgend: Strafkläger) nicht mehr (pag. 470). Am 9. März 2020 erklärte Fürsprecher D.________, der Strafkläger habe ihn für das Berufungsverfahren mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Auf eine An- schlussberufung werde verzichtet (zum Ganzen pag. 472). Mit Verfügung vom 25. März 2020 stellte die Verfahrensleitung fest, der Beschul- digte habe den Schuldspruch und die dafür ausgesprochene Sanktion wegen Tät- lichkeiten zum Nachteil der Strafklägerin 2, E.________, anerkannt, womit sich ei- ne Teilnahme letzterer am oberinstanzlichen Verfahren erübrige (pag. 480 f.). Am 6. April 2020 beantragte Rechtsanwalt B.________, es sei vorfrageweise im schriftlichen Verfahren über die Verletzung des Anklageprinzips zu entscheiden (pag. 501 ff. bzw. pag. 504 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und Fürsprecher D.________ beantragten mit Schreiben vom 21. April 2020 (pag. 517 f. [GSA]) bzw. vom 26. Mai 2020 (pag. 527 ff. [FS D.________]) die Abweisung dieses An- trags. Am 5. Juni 2020 verfügte die Verfahrensleitung, der Antrag, vorfrageweise im schriftlichen Verfahren über die Verletzung des Anklageprinzips zu entscheiden, werde abgewiesen (pag. 531 ff.). In der Folge wurden die Parteien auf den 8.+9. Dezember 2020 zur oberinstanzli- chen Hauptverhandlung vorgeladen (pag. 536 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datie- rend vom 16. November 2020 [pag. 551 ff.]), ein Leumundsbericht inklusive Formu- lar über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 12. November 2020 [pag. 545 ff.]) und ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 25. No- vember 2020 [pag. 572 ff.]) eingeholt. Weiter wurden bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten Stammblätter betreffend den Vollzug der Gemeinnützigen Arbeit gemäss den Urteilen vom 13. Mai 2014, 29. Oktober 2014 und 21. Februar 2017 (pag. 557 ff.) sowie beim Amt für Bevölkerungsdienste die Migrationsakten ediert und zu den Akten erkannt (vgl. pag. 556 und pag. 583 f.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8.+9. Dezember 2020 wurde der Strafkläger als Auskunftsperson einvernommen (pag. 4 f.) und der Beschuldigte wurde zur Person und Sache befragt (pag. 6 ff.). Weiter wurde die von Rechtsan- walt B.________ eingereichte Kopie des Arbeitsvertrags zwischen dem H.________ (Arbeitszentrum) und dem Beschuldigten zu den Akten erkannt (pag. 593 und pag. 617 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten in der Berufungsverhand- lung folgende Anträge (pag. 616; Hervorhebungen im Original): 4 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. Ju- li 2019 betreffend I., II. (Ziffer 2), IV. (Ziffer 4 und 5), V. und VI. in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte sei frei zu sprechen von der Anschuldigung der schweren Körperverletzung, angeblich begangen am ________ 2017 in F.________, zum Nachteil von C.________. 3. Die Kosten im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Rechtsmittelverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten seien die im vorinstanzlichen wie im Rechtsmittelverfahren entstandenen Verteidigungskosten gemäss den eingereichten Kostennoten zu entschädigen. 5. Die Zivilklage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. 6. Von einer Rückversetzung im Verfahren EO 14 1198 sei abzusehen. 7. Das amtliche Honorar der Pflichtverteidigung sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestim- men und auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 623 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 19. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am ________ 2017 in F.________ z.N. von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten; 2. des Schuldspruchs, wonach A.________ der Tätlichkeiten, begangen am ________ 2017 in F.________ z.N. E.________ schuldig erklärt wurde; 3. der Verurteilungen zu einer Busse von CHF 400.00; 4. der weiteren Verfügung, das von A.________ eine DNA-Probe zu entnehmen und ein DNA- Profil zu erstellen und er erkennungsdienstlich zu erfassen sei (Art. 257 und Art. 260 Abs. 2 StPO). II. A.________ sei der schweren Körperverletzung, begangen am ________ 2017 in F.________ z.N. von C.________ schuldig zu erklären. III. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmevollzug vom 18. August 2016 aufgeschobenen Reststrafe von zwei Monaten und zwölf Tagen aus den Strafbefeh- len der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. April 2013, 9. Oktober 2013 und 26. März 2014 sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. 5 IV. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 47, 63, 66a Abs. 1 lit. b, 89 Abs. 1 und 6 i.V.m. 49 Abs. 1, 122 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten; unter Anordnung einer vollzugsbegleitenden am- bulanten Massnahme; 2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren; sowie 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidigung seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Das Urteil sei dem Amt für Migration und Personenstand mitzuteilen (Art. 82 VZAE). Fürsprecher D.________ stellte für den Strafkläger in der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung folgende Anträge (pag. 620; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. Juli 2019 betreffend I., II. (Ziffer 2), IV. (Ziffer 4 und 5), V. und VI. in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________, geb. 22.03.1978, Staatsangehörigkeit Türkei, I.________ (Adresse), sei schuldig zu erklären der schweren Körperverletzung, begangen am ________2017 in F.________ z.N. von C.________, und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen angemessen zu bestrafen. III. 1. A.________ sei zu verurteilen, dem Privatkläger die Interventionskosten vor oberer Instanz auf gerichtliche Bestimmung hin zu ersetzen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das Urteil des Regio- nalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. Juli 2019 insoweit in Rechtskraft er- wachsen, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der Drohung, angeblich be- gangen am ________ 2017 in F.________ zum Nachteil des Strafklägers – ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung – freigesprochen wurde (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 378]). Ebenfalls rechtskräftig sind – wie in der Verfügung vom 25. März 2020 bereits er- 6 wähnt wurde (pag. 480 f.) – der Schuldspruch des Beschuldigten wegen Tätlichkei- ten zum Nachteil von E.________ und die dafür ausgesprochene Übertretungsbus- se von CHF 400.00 resp. bei schuldhafter Nichtbezahlung die Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (Ziff. II/2 und Ziff. IV/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 378 f.]). Schliesslich ist gestützt auf die beschränkte Berufungserklärung die Verfügung betreffend Entnahme einer DNA-Probe, Erstellung eines DNA-Profils und erkennungsdienstliche Erfassung (Ziff. VI/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs [pag. 380]) in Rechtskraft erwachsen. Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Verurtei- lung des Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Straf- klägers (Ziff. II/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 378]) sowie die dafür ausgesprochene Sanktion inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. IV/1/4/5 und Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 379 f.]). Wei- ter hat die Kammer die Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 378]) und die Landesverweisung (Ziff. IV/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 379]) zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist aufgrund der alleinigen Beru- fung des Beschuldigten aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldig- ten abändern. II. Verletzung des Anklagegrundsatzes? 6. Haltung der Verteidigung Mit Schreiben vom 6. April 2020 (pag. 504 ff.) beantragte die Verteidigung, es sei vorfrageweise im schriftlichen Verfahren über die Verletzung des Anklageprinzips zu entscheiden. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe ihrer rechtlichen Würdigung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der formell nicht angeklagt sei. Entgegen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung gehe aus der Anklageschrift keineswegs hervor, dass eine eventualvorsätzlich begangene schwere Körperverletzung angeklagt worden sei. Unter Ziffer I/1 der Anklageschrift seien nur die objektiven Tatbestandselemente der schweren Körperverletzung um- schrieben, zu den subjektiven Tatbestandselementen fänden sich demgegenüber keine Ausführungen (zum Ganzen pag. 505). Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 wies die Verfahrensleitung den Antrag des Be- schuldigten, vorfrageweise im schriftlichen Verfahren über die Verletzung des An- klageprinzips zu entscheiden, ab (pag. 531 ff.). In der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung die Verletzung des Anklage- grundsatzes nicht mehr explizit, zog ihre mit Eingabe vom 6. April 2020 gestellte Vorfrage aber auch nicht formell zurück (vgl. pag. 605 ff.). Im Folgenden ist daher zu klären ist, ob eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt oder nicht. 7 7. Theoretische Grundlagen Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen – und aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten – Anklage- grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und hat somit eine Umgrenzungsfunktion. Die Anklage muss die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dabei muss aus der Anklageschrift selbst hervorgehen, welcher konkrete Le- bensvorgang zur Beurteilung steht (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesge- richts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Zugleich hat das Anklageprinzip eine Informationsfunktion, weil es den Schutz der Verteidi- gungsrechte der beschuldigten Person bezweckt und den Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinwei- sen). Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hält die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht fest. Demnach bezeichnet die Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat- ausführung. Dennoch sind an eine Anklageschrift keine überspitzten Anforderun- gen zu stellen. Das Bundesgericht hielt in zahlreichen Entscheiden fest, die Ankla- geschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten seien nicht von entscheidender Bedeutung, solange für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestünden, welches Verhalten ihr angelastet werde (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an die Umschrei- bung der Sachverhaltselemente in der Anklageschrift gering (BGE 143 IV 63 E. 2.3; mit Hinweisen). So genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hin- weis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Nach langjähriger Rechtsprechung muss indessen klar sein, ob dem Beschuldigten fahrlässige oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten verlangen durch- aus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (BGE 120 IV 348 E. 3c, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile des Bundesge- richts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3; 6B_638/2019 vom 17. Okto- ber 2019 E. 1.4.2; 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 483; je mit Hinweisen). 8 8. Subsumtion Vorliegend gab die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft zu Beginn der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung Gelegenheit zur «Verbesserung/Ergänzung» der Anklage- schrift gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO. Der Staatsanwalt stellte daraufhin klar, dem Beschuldigten werde eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen und er zeigte sich mit der Formulierung, «Mit seinem Vorgehen billigte er die möglichen schwe- ren Verletzungsfolgen für C.________ und nahm diese damit in Kauf», einverstan- den (pag. 331). Die Rüge der Verteidigung, das Anklageprinzip sei verletzt, weil die Anklageschrift keine Ausführungen zu den subjektiven Tatbestandselementen ent- halte, erweist sich daher als unbegründet. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Anklagegrundsatz vorliegend aus Sicht der Kammer auch dann nicht verletzt wäre, wenn die Anklageschrift nicht wie soeben erwähnt im erstinstanzlichen Verfahren verbessert bzw. ergänzt worden wäre. In Ziffer I/1 der Anklageschrift vom 24. April 2019 (pag. 265 f.) ist – wie bereits mit Verfügung vom 5. Juni 2020 ausgeführt wurde (pag. 531 ff.) – nämlich detailliert beschrieben, wann und wo der Beschuldigte gegenüber dem Strafkläger in welcher Reihenfolge welche Handlungen vorgenommen haben soll und welche Verletzun- gen dadurch verursacht worden seien. Weiter enthält die (ursprüngliche) Anklage- schrift im Anschluss an die Sachverhaltsumschreibung insbesondere Art. 122 aStGB als anwendbare Gesetzesbestimmung und der fett hervorgehobene Titel «schwere Körperverletzung» bedient sich zudem eindeutig der in der Margina- lie dieser Bestimmung verwendeten gesetzlichen Terminologie. Weil dieser Tatbe- stand nur vorsätzlich begangen werden kann, konnte (und kann) bereits deshalb kein Zweifel darüber bestehen, ob dem Beschuldigten eine vorsätzliche oder bloss die fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen wurde. Es ging somit schon aus der ursprünglichen bzw. der nicht «verbesserten/ergänzten» Anklageschrift genügend klar hervor, dass der Vorwurf auf vorsätzliche Tatbegehung lautet. Zum Vorsatz gehört nach Art. 12 Abs. 2 des alten Schweizerischen Strafgesetz- buchs (aStGB; SR 311.0 [zur Terminologie aStGB bzw. zum anwendbaren Recht vgl. E. 15 unten]) auch der Eventualvorsatz. Letzterer ist mithin eine Unterform des Vorsatzes und nicht der (bewussten) Fahrlässigkeit, so dass es im Übrigen auch nicht schadet, dass sich die Anklage nicht dazu äussert, welche Sorgfaltspflichtver- letzung dem Beschuldigten allenfalls vorzuwerfen wäre. Mit der relativ detaillierten Schilderung des objektiven Tatgeschehens, insbesondere der als bewusste Hand- lungen umschriebenen Tathandlungen (insb. Abpassen des Opfers, dieses danach heftig an die Wand stossen, mit ca. 40 cm langem Holzstock auf die Hände und den Kopf schlagen, am Hals packen, 2-3 Kicks bzw. schnelle Faustschläge und 2-3 weitere «Sidekicks» mit dem rechten Knie verpassen), sind auch die wesentlichen Umstände ersichtlich, aufgrund derer die Anklage auf einen vorhandenen Vorsatz des Beschuldigten schliesst. Dass sich darüber hinaus in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in sachverhältnismässiger Hinsicht stellen, ist letztlich nicht ersichtlich. Insgesamt erfüllt die vorliegende Anklageschrift damit die Umgrenzungs- und In- formationsfunktion. Der Beschuldigte wusste zu jedem Zeitpunkt genau, was ihm 9 vorgeworfen wird und er konnte sich entsprechend rechtzeitig sowie umfassend verteidigen. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Anklagesachverhalt Mit Anklageschrift vom 24. April 2019 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, am ________ 2017 in F.________ eine schwere Körperverletzung zum Nachteil des Strafklägers begangen zu haben. Er habe dem Strafkläger im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, in dem sie beide wohnten, abgepasst und ihn zunächst heftig an die Wand gestossen sowie ihm mit einem ca. 40 cm langen Holzstock auf die Hände und den Kopf geschlagen. Anschliessend habe er den Strafkläger am Hals gepackt und ihm zwei, drei schnelle Kicks (Faustschläge mit Drehung des Ellbogens) verpasst, wodurch der Strafkläger zu Boden gegangen sei. In der Folge sei der Strafkläger wieder aufgestanden und habe zurückgeschla- gen, worauf der Beschuldigte ihn mit beiden Händen am Hals gepackt und ihm mit dem rechten Knie zwei bis drei «Sidekicks» in seine linke Körperseite verpasst ha- be, so dass der Strafkläger erneut zu Boden gegangen sei. Durch diese Auseinandersetzung habe der Strafkläger eine unmittelbar lebensge- fährliche Milzverletzung (Milzruptur dritten Grades) erlitten, die ohne Behandlung zu seinem Tod hätte führen können. Dank durchgeführter Intervention habe die Blutung nach rund einem Liter Blutverlust in die Bauchhöhle sistiert werden können und es sei keine Operation, keine Entfernung der Milz und keine operative Blutstil- lung nötig gewesen. Nebst dem habe der Strafkläger ein leichtes Schädelhirntrau- ma mit einem Monokelhämatom links erlitten, sei mehrere Tage im J.________ (Spital) hospitalisiert und vom ________ 2017 bis am ________ 2017 zu 100% ar- beitsunfähig gewesen (zum Ganzen Ziff. I/1 der AKS [pag. 265 f.]). 10. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten und insbesondere gestützt auf die insoweit glaubhaften Aussagen des Beschuldigten (pag. 27 f. Z. 128 ff., pag. 347 f. Z. 47 ff., pag. 601 Z. 21 f.; fer- ner E. 12.2 unten) und den Austrittsbericht des J.________ (Spital) vom 29. Ju- ni 2017 (pag. 44 f.) sowie den Arztbericht des J.________ (Spital) vom 26. Januar 2018 (pag. 54 ff.) erwiesen ist, dass der Beschuldigte den Strafkläger am ________ 2017 in der unter Erwägung 9 hiervor beschriebenen Weise tätlich an- ging und dadurch lebensgefährlich an der Milz verletzte. 11. Bestrittener Sachverhalt und Beweismittel Bestritten und mit Blick auf die rechtliche Würdigung betreffend Wissen und inne- ren Tatsachen zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten die möglichen Konsequenzen seines Handelns bekannt waren oder nicht. Zur Klärung dieser Frage liegen der Kammer insbesondere die Aussagen des Be- schuldigten (pag. 23 ff.; pag. 35 ff.; pag. 343 ff.; pag. 593 ff.) sowie – mit Blick auf seine Persönlichkeit – das forensisch-psychiatrische Gutachten des Instituts für 10 Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) vom ________ 2019 (pag. 121 ff.) und die Er- gebnisse der psychologisch-diagnostischen Zusatzuntersuchung des IRM vom 7. Januar 2019 (pag. 204 ff.) vor. Es wird darauf verzichtet, die Beweismittel zusammengefasst wiederzugeben. So- weit relevant wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung darauf eingegangen (E. 12 unten). Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 12. Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer 12.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussageanalyse Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung und die theoretischen Grundlagen zur Aussagewürdigung korrekt wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 399 ff.). 12.2 Zum Wissen und den inneren Tatsachen des Beschuldigten Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft. Er schilderte das Kern- und Rahmengeschehen in allen Einvernahmen zu weiten Teilen gleich- bleibend, widerspruchsfrei, detailliert und nachvollziehbar. In seiner ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft berichtete der Beschuldig- te überaus ausführlich und in freier Rede über den Vorfall vom ________ 2017 (pag. 27 ff.). Er beschrieb ein dynamisches Geschehen und erklärte genau, wer, wann, was gemacht und gesagt habe (u.a. pag. 26 Z. 121 f. und pag. 27 Z. 150 f.). Der Beschuldigte beschönigte den Vorfall zwar insoweit, als er angab, es sei ledig- lich eine «normale» Schlägerei gewesen, wofür es immer zwei brauche (u.a. pag. 38 Z. 87 ff.) – und – das Ganze wäre nie passiert, wenn man ihn nicht provoziert hätte, schliesslich sei er ein friedlicher Mensch, wenn man ihn in Ruhe lasse (pag. 32 Z. 332, pag. 39 Z. 143 f.). Er bestritt aber nie, am fraglichen Tag nach der verbalen Auseinandersetzung mit dem Strafkläger seine Thaiboxhand- schuhe angezogen, dem Strafkläger im Treppenhaus abgepasst und ihn anschlies- send mit den Ellbogen geschlagen sowie mit dem Knie gekickt zu haben. Vielmehr beschrieb er verblüffend nüchtern und offen, was in diesem Moment in ihm vorge- gangen sei und in welcher Art und Härte er auf den Strafkläger eingeschlagen ha- be. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen ehrlich, lebhaft und originell. So erklärte der Beschuldigte beispielsweise, wie er den Strafkläger zunächst gepackt und «an die Wand geklatscht» habe, so dass dieser rückwärts an die Wand «geflo- gen» sei (pag. 27 Z. 134 ff.). Danach habe er den Strafkläger mit dem 30-40 cm langen «Holzstöckli», das er noch bei sich gehabt habe, geschlagen (pag. 27 Z. 136). Weil der Strafkläger dann aber immer noch nicht aufgehört habe, ihn zu provozieren, habe er ihm nochmals «einen Schupf» gegeben und mit der rechten Hand zwei- bis dreimal an die Backe geschlagen. Das habe dem Strafkläger zwar vermutlich ein wenig weh getan, aber er sei (noch) nicht zu Boden gegangen (zum Ganzen pag. 27 Z. 142 ff.). In der Folge habe er (der Beschuldigte) seinen eigenen Kopf vier, fünf Mal gegen die Wand geschlagen und den Strafkläger gefragt, ob er das sehe, das sei die «Psychowand» und wenn er ihn (den Strafkläger) mit seinem Kopf treffe, dann sei dieser richtig kaputt (pag. 27 Z. 145 ff.). Daraufhin habe der Strafkläger ihn weiter provoziert und als «Dräcksou» sowie «huerä Usländer» be- 11 schimpft, weshalb er «langsam die Nerven verloren» habe. Konkret seien bei ihm «alle Lichter ausgegangen», es sei «Timeout»/«Blackout» gewesen und er habe nur noch Schwarz gesehen, weshalb es «dann halt» passiert sei (zum Ganzen pag. 27 Z. 150 ff.). Er habe den Strafkläger am Hals gepackt und ihm zwei, drei schnelle Faustschläge mit Drehung des Ellbogens verpasst, worauf der Strafkläger am Boden gelegen und wegen seiner Durchschlagskraft sowie Treffsicherheit schon leicht rötlich im Gesicht gewesen sei. Danach sei der Strafkläger aber wieder aufgestanden und habe ihm ebenfalls zwei, drei «paniert», worauf die Situation mehr und mehr eskaliert sei (zum Ganzen pag. 27 Z. 159 ff.). Schliesslich habe er den Strafkläger am Kopf gepackt und ihm mit dem Knie einen «Sidekick» in die Lendengegend verpasst, so dass dieser wieder zu Boden gegangen sei (pag. 28 Z. 164 f.). Es sei gut möglich, dass der Strafkläger durch diese Schlägerei eine Ge- hirnerschütterung erlitten habe, schliesslich habe er «eine Durchschlagskraft wie Beton», «wie ein Zug der auf ihn zurast» (pag. 29 Z. 216 f.). In der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte die soeben erwähnten Aussagen (pag. 37 Z. 78) und erklärte wiederum, er habe den Strafkläger am fraglichen Tag mit beiden Händen am Kopf gepackt und ihm zwei bis drei «Sidekicks» mit dem rechten Knie in die Seite verpasst (pag. 38 Z. 98 f.). Auf Frage, ob er dem Strafkläger überlegen gewesen sei, äusserte er (pag. 38 Z. 102 ff.): Ja klar. Ich bin ja auch ehemaliger Kampfsportler. Als er mir 3 – 4 Mal «eis paniert het» kämpfte er wie ein «Bubi». Ich hätte C.________ [den Strafkläger] noch schwerer verletzen können, schliesslich kenne ich auch alle Nerven. Weiter erklärte der Beschuldigte, er hätte den Strafkläger schon zu einem früheren Zeitpunkt spitalreif schlagen können, wenn er dies gewollt hätte. Am fraglichen Tag sei es ihm aber nur darum gegangen, dem Strafkläger zu zeigen und klarzuma- chen, wo seine Grenzen seien und dass er ihn nicht immer provozieren solle (zum Ganzen pag. 38 Z. 112 ff.). Auf Frage gab der Beschuldigte zudem an, er habe «nicht unbedingt» in Kauf genommen, den Strafkläger durch die zwei, drei «Side- kicks», die er ihm gegeben habe, ernstlich zu verletzen. Wenn er das gewollt hätte, dann hätte er ganz andere Schläge angewandt und dann wäre der Strafkläger zwei bis drei Wochen im Koma gelegen (zum Ganzen pag. 39 Z. 131 ff.). Er könne sich aber vorstellen, dass der Milzriss durch seine «Sidekicks» entstanden sei (pag. 40 Z. 160). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, er habe am fraglichen Tag auf den Strafkläger gewartet, um ihm «die Grenzen zu zei- gen» (pag. 348 Z. 2 f.). Der Strafkläger sei selber schuld, dass er ihm mehrere Kicks verpasst habe. Sein Ziel sei es gewesen, ihm «eins oder zwei zu verpas- sen», damit er verstehe, dass er ihm aus dem Weg gehen solle. Der Strafkläger habe aber zurückgeschlagen, weshalb er aggressiv geworden sei. Als ehemaliger Kampfsportler wisse er, wohin er schlagen müsse, damit es ein «Timeout» gebe, bzw., wo die heiklen Körperregionen seien (pag. 348 Z. 4 ff.). Auf Frage, in welche Körperregion er den Strafkläger mit den Fäusten geschlagen habe, erklärte der Be- schuldigte, als der Strafkläger das erste Mal zu Boden gegangen sei, habe er leich- tes Nasenbluten gehabt, das zweite Mal habe er ihn dann «überall am Kopf» ge- 12 schlagen. Zuerst habe er ihm Schläge ins Gesicht gegeben, danach habe er ihm «Fullkontakt Sidekicks» in den Rumpf/Bauch verpasst. Er denke, einer dieser «Si- dekicks» sei der «K.O.-Schlag» gewesen (zum Ganzen pag. 348 Z. 13 ff.). Als Kampfsportler wisse er, wie er jemand schwer verletzen könne. Den Strafkläger habe er aber bewusst nicht (noch) mehr geschlagen, weil er ihn nicht stärker habe verletzen, sondern ihm lediglich ein «Timeout» habe geben resp. ihn zum «K.O.» und zum Aufgeben habe bringen wollen, was der Strafkläger aber nicht begriffen habe (zum Ganzen pag. 349 Z. 18 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach er eine Durchschlagskraft wie Beton – wie ein Zug, der auf einen zurase – habe (pag. 29 Z. 216 f.) sowie darauf, dass seine Schläge und Tritte mithin zu schweren Verlet- zungen führen könnten, erklärte der Beschuldigte: «Ja das stimmt alles. […] Meine Schläge haben starke Durchschlagskraft. Bei mir braucht es nur wenig Kraft. Es ist wie bei Mike Tyson. Ich habe eine harte Durchschlagskraft.» (pag. 349 Z. 23 ff.). Weiter bestätigte der Beschuldigte, ausgerastet zu sein («Ja, das kann man so sa- gen.» [pag. 349 Z. 42 f.]). Auf erneuten Vorhalt, dass seine Schläge angesichts der Milzverletzung des Strafklägers heftig gewesen sein müssten, erklärte der Be- schuldigte, dass er als Kampfsportler nur wenig schlagen müsse, ihm «das mit der Milz» aber ein Rätsel sei. Er vermute, dass der Strafkläger bereits vor der Schläge- rei eine Milzverletzung gehabt habe. Ausserdem hätte er «es» sicher schlimmer ausgeführt, wenn er «es» geplant hätte, schliesslich wisse er, wo sich die wichtigen Organe im Körper befänden (zum Ganzen pag. 350 Z. 3 ff.). Letztlich schilderte der Beschuldigte, dass er grundsätzlich auch wenn er «hässig» sei, zunächst einmal abwarte. Damals habe er ja auch zuerst seinen Kopf an die Wand geschlagen und zum Strafkläger gesagt: «Hast du gesehen, das ist Adrenalin. Wenn ich dir eins mit dem Kopf gebe, dann bist du weg.» (zum Ganzen pag. 350 Z. 11 ff.). Er erachte Schläge eigentlich auch nicht als die richtige Reaktion auf verbale Konfrontationen, jedoch habe jeder Mensch seine Grenzen. Es gebe Leute, mit denen man «münd- lich sprechen» könne, an diesem Tag sei es aber «nicht anders» gegangen (zum Ganzen pag. 350 Z. 15 und Z. 20 f.). In der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussa- gen und erklärte, er bestreite nichts, sonst wäre er ja ein Lügner (pag. 600 Z. 21). Er habe aber weder damit gerechnet noch gewollt, dass die Schlägerei so fatal en- det (pag. 600 Z. 26 f.). Wenn er «das» geplant hätte, dann hätte er den Strafkläger schon vorher zusammengeschlagen, schliesslich habe es schon «x-Möglichkeiten» dafür gegeben (pag. 600 Z. 28 ff. und pag. 613). Auf Frage, was der Auslöser für die Schlägerei gewesen sei, machte der Beschuldigte geltend, der Strafkläger hätte ihn provoziert, als er am Fensterputzen gewesen sei. Hätte der Strafkläger dies nicht getan, dann hätte es keine Schlägerei gegeben (zum Ganzen pag. 600 Z. 33 ff.). Auf Frage, ob sein Ärger in den 30-45 Minuten, in denen der Strafkläger spazieren gegangen sei, denn nicht «verrauchnet» sei, erklärte der Beschuldigte (pag. 600 Z. 40 ff.): Nein, in dieser Zeit ist mein Ärger nicht «verrauchnet», überhaupt nicht. Wie soll das gehen, wenn man auf «Hundert Grad» kommt. Komisch ist, dass die Beschuldigten immer als «Esel» angeschaut werden. Klar, vielleicht bin ich der Esel, weil ich zuerst reingeschlagen habe, aber der, der provoziert hat, war er […]. 13 Daraufhin bestätigte der Beschuldigte, eine etwas kurze Zündschnur zu haben. In den letzten zwei Jahren habe er aber «ein bisschen Therapie» gemacht, er sei un- gefähr zwei- bis dreimal beim Psychiater gewesen und habe zwei, drei Psycholo- giebücher gelesen (zum Ganzen pag. 601 Z. 5 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussagen in der ersten Einvernahme, wonach er mit der «ersten bzw. alten» Liegenschaftsver- waltung keine Probleme gehabt habe, weil diese ihn ernstgenommen habe und er daher keine Gewalt habe anwenden müssen (pag. 25 Z. 63 ff.) sowie auf Frage, ob er folglich Gewalt anwende, wenn er nicht ernstgenommen werde, wandte der Be- schuldigte ein, das Gericht verstehe ihn immer falsch resp. immer «das Umgekehr- te». Gewalt heisse nicht, dass er «die Verwaltung» zusammengeschlagen hätte, sondern, dass es nie eine Schlägerei gegeben hätte, wenn noch die «alte» Verwal- tung zuständig gewesen wäre, weil diese ihn unterstützt hätte. Die «neue» Verwal- tung habe hingegen einfach nichts unternommen, als er sich telefonisch über den Strafkläger beschwert habe und die Polizei habe ihm auch nicht geholfen, sondern nur gesagt, sie könne nichts tun, bevor die Verwaltung nichts unternehme. Er sei also «zwischen zwei Bergen gestanden» – weder die Polizei noch die Verwaltung hätten ihn unterstützt – da habe «nur noch Selbstjustiz» geholfen (zum Ganzen pag. 603 Z. 11 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach er «nicht unbedingt» in Kauf genommen habe, den Strafkläger durch die «Sidekicks» ernstlich zu verletzen (pag. 39 Z. 131 ff.) und auf Frage, was er mit «nicht unbedingt» gemeint habe, führ- te der Beschuldigte schliesslich aus (pag. 603 Z. 27 ff.): Nicht unbedingt heisst, dass ich nicht unbedingt damit rechnete oder zuliess, dass er jetzt «quasi halt verrecken» wird, um es «auf Deutsch zu sagen». Ich sage es nochmals, kann es glaublich aber ein- fach niemandem richtig erklären: Es war nicht geplant, wenn ich ihn hätte umbringen wollen, dann hätte ich das schon längst tun können. Dem Gericht muss ja auch «logisch sein», wenn Herr A.________ Herr C.________ [den Strafkläger] definitiv hätte umbringen wollen, dann hätte er ihm noch zwei, drei K.O.-Schläge verpasst und dann wäre er gar nie mehr aufgestanden. Im letzten Wort in der Berufungsverhandlung beteuerte der Beschuldigte nochmals, nicht gewusst zu haben, dass das Ganze «so brutal rauskommen» würde. Er habe zwar schon gesehen, dass der Strafkläger Nasenbluten gehabt habe, aber dass es gerade «so schlimm» rauskommen könnte, daran habe er nie gedacht. Wenn er den Strafkläger «schlimm» hätte verprügeln wollen, dann hätte er schon vorher «zig-Gelegenheiten» dazu gehabt. Ausserdem habe er noch nie «eine grundlose Schlägerei» gehabt, es habe immer einen Grund gegeben, wie beim Strafkläger auch, der ihn klar provoziert habe. Wenn der Strafkläger damals verschwunden wä- re, wozu er mehrere Möglichkeiten gehabt hätte, dann hätte die Schlägerei auch früher geendet. Er hätte den Strafkläger nämlich in Ruhe gelassen, wenn er ge- gangen wäre (zum Ganzen pag. 613). In Würdigung dieser glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ist zunächst erstellt, dass der Beschuldigte weiss, wie und dass er sein Gegenüber «K.O.» und spitalreif schlagen kann. Er ist sich zudem bewusst, dass seine Schläge sehr hart sind – so hart «wie Beton» bzw. «wie ein Zug, der auf einen zurast» – und weiss, wo sich die heiklen, empfindlichen Stellen bzw. die wichtigen Organe im Körper befinden. Wei- ter ist sich der Beschuldigte im Klaren, dass bei ihm «die Lichter ausgehen», 14 «Blackout» / «Timeout» ist, er nur noch Schwarz sieht und keine Schmerzen mehr kennt – er mithin gefährlich ist –, wenn er die Nerven verliert. Konkret in Bezug auf den ________ 2017 ist sodann erwiesen, dass der Beschul- digte während der Schlägerei mit dem Strafkläger im Treppenhaus ausrastete. Gemäss eigenen Aussagen war ihm klar, dass seine ersten Schläge gegen den Kopf des Strafklägers geeignet waren, diesem eine Gehirnerschütterung zuzufügen (pag. 29 Z. 216). Deshalb und aufgrund der zuvor erwähnten Umstände musste ihm auch bewusst sein, dass seine späteren «Sidekicks» den Strafkläger noch schwerer verletzen konnten. Schliesslich waren diese (noch) wuchtiger als die ers- ten Schläge ins Gesicht des Strafklägers. «Die Situation» war zwischenzeitlich nämlich vollständig eskaliert und der Beschuldigte sah nur noch Schwarz und kannte keine Schmerzen mehr, als er dem Strafkläger in den Bauch kickte, was nahelegt, dass diese Kicks hart waren. Sodann erklärte der Beschuldigte auf Vor- halt der Milzverletzung des Strafklägers, er nehme an, einer seiner «Sidekicks» sei ursächlich dafür gewesen (pag. 40 Z. 160 und pag. 348 Z. 21), was indiziert, dass er sich der Heftigkeit und Gefahr seiner Kicks bewusst war. Er wollte den Strafklä- ger am fraglichen Tag ausserdem «K.O.» schlagen resp. ihm ein «Timeout geben» und ihn «zum Aufgeben bringen» (pag. 349 Z. 20 f.), was nach allgemeiner Le- benserfahrung per se eine gewisse Härte an Schlägen voraussetzt. Zuletzt legen die vom Strafkläger bei der Auseinandersetzung erlittenen Verletzungen nahe, dass die Schläge und Kicks des Beschuldigten hart waren. Zusammengefasst ist entgegen der Auffassung der Verteidigung erwiesen (pag. 605), dass insbesondere die «Sidekicks» des Beschuldigten wuchtig waren, was letzterer wusste. Soweit die Verteidigung weiter argumentiert, der Beschuldigte habe extra zum Schutz des Strafklägers seine Boxhandschuhe angezogen, was dafürspreche, dass er ihn nicht (schwer) habe verletzen wollen (pag. 605 f.), überzeugt sie nicht. Boxhandschuhe dienen entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht dem Schutz des «Gegners», sondern demjenigen der eigenen Hände, mithin des Bo- xers. Dies ist vorliegend allerdings nicht weiter von Belang, zumal der Beschuldigte den Strafkläger erwiesenermassen nicht mit den Händen, sondern mit den Ellbo- gen und dem Knie schlug bzw. kickte. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte und demonstrierte er nachvollziehbar, wie er die besagten «Faustschläge mit Drehung des Ellbogens» und die «Fullkontakt-Sidekicks» ausgeführt habe (pag. 348 Z. 17 ff. und Z. 24 ff., ferner pag. 27 Z. 155 f. und pag. 265). Schliesslich argumentiert die Verteidigung vergebens, der Beschuldigte sei nicht erstaunt gewesen, dass der Strafkläger nach seinen «Sidekicks» wieder aufge- standen sei, was nahelege, dass er nicht damit gerechnet habe, den Strafkläger dadurch schwer zu verletzen. Für letzteres spreche im Übrigen auch der Umstand, dass selbst die Polizei und die Staatsanwaltschaft «nur» von einer einfachen Kör- perverletzung ausgegangen seien, bevor sie Kenntnis vom Arztbericht erlangt hät- ten (zum Ganzen pag. 606). Es gilt festzuhalten, dass die Ergebnisse des Arztbe- richts keine Rückschlüsse auf das Wissen und die inneren Tatsachen des Be- schuldigten zulassen, mithin in Bezug auf die Frage, ob dem Beschuldigten die möglichen Konsequenzen seines Handelns bekannt waren oder nicht, irrelevant sind. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass sich der Beschuldigte im Tatzeit- 15 punkt wie erwähnt im Klaren war, dass er keine Schmerzen mehr kennt, wenn er die Nerven verliert und dass er über eine besonders harte Schlagkraft verfügt so- wie weiss, wie er jemand schwer verletzen kann (pag. 27 Z. 144 f. und pag. 349 Z. 18 ff.). Es musste ihm daher bewusst sein – und das ist das, was vorliegend massgeblich ist – dass er den kampfsportunerfahrenen Strafkläger, der sich nicht gegen ihn wehren konnte, sondern angeblich kämpfte «wie ein Bubi» und schon nach den ersten Ellbogenschlägen Nasenbluten hatte (pag. 27 Z. 160, pag. 38 Z. 103, pag. 349 Z. 30 und pag. 613), durch seine wuchtigen «Sidekicks» in den Bauch schwerwiegend verletzen konnte. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten wie die Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung vorbrachte (pag. 609) bereits aufgrund des Vorfalls vom 10. Dezember 2013 hätte klar sein müssen, dass seine Schläge hart und geeignet sind, jemanden zu verletzen. Schon damals erteilte er nämlich zwei Faustschläge, die beim Geschädigten drei Riss- quetschwunden und diverse Hämatome verursachten und eine Spitalbehandlung zur Folge hatten (vgl. zum Ganzen Verfahren EO 14 1198 bzw. «Anzeige 3», insb. den Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 26. März 2014). 12.3 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Zusammenfassend ist für die Kammer erstellt, dass der im selben Mehrfamilien- haus wie der Beschuldigte wohnhafte Strafkläger am Nachmittag des ________ 2017 mit seinem Hund spazieren ging. Nachdem er das Haus verlassen hatte, blickte er zum Fenster seiner Wohnung hoch, um seinem Sohn zu winken. Der Beschuldigte, der zu diesem Zeitpunkt am Fensterputzen war, fühlte sich da- durch provoziert und rief dem Strafkläger zu, «was wosch, pass uf, süsch machi Kebap oder Dürüm us dir», «chum ufe, de gseh mer was passiert und wär de King isch» (pag. 26 Z. 124 f.). In der Folge ging der Strafkläger 30-45 Minuten spazieren und der kampfsporterfahre Beschuldigte, der ersteren zur Rede stellen bzw. ihm «eins, zwei verpassen» und zu verstehen geben wollte, dass er ihm aus dem Weg gehen soll, zog seine Boxhandschuhe an, begab sich ins Treppenhaus und wartete – gemäss eigenen Aussagen bereits in aggressiver Stimmung – auf den Strafklä- ger (pag. 27 Z. 129 und pag. 345 Z. 3 ff.). Als der Strafkläger von seinem Spazier- gang zurückkehrte, stiess der Beschuldigte – der weiss, dass er über einen harten Schlag (so hart «wie Beton») verfügt und in der Lage ist, sein Gegenüber «K.O.» und spitalreif zu schlagen bzw. schwer zu verletzen – ihn unvermittelt an die Wand und schlug ihm mit einem rund 40 cm langen Holzstock auf die Hand (pag. 27 Z. 135 f.). Danach schlug er seinen eigenen Kopf gegen die Wand und sagte zum Strafkläger: «Siehst du das, das ist die Psychowand. Wenn ich dich mit meinem Kopf treffe, dann ist der richtig kaputt» (pag. 27 Z. 144 ff.). Weil der Strafkläger in der Folge im engen Treppenhaus nicht die Flucht ergreifen konnte und sich der Beschuldigte weiterhin von ihm provoziert fühlte, gingen bei ihm «sämtliche Lichter aus». Er verlor vollständig seine Nerven, war «auf hundert Grad» bzw. «auf Adre- nalin» und verpasste dem Strafkläger – im Wissen, dass er in diesem Gemütszu- stand keine Schmerzen mehr kennt und sein Verhalten nicht mehr kontrollieren kann – zwei, drei schnelle Faustschläge mit Drehung des Ellbogens, so dass der Strafkläger erstmals zu Boden ging. Anschliessend stand der Strafkläger, der be- reits rötlich im Gesicht war und Nasenbluten hatte, wieder auf, worauf die Situation 16 noch mehr eskalierte. Der Beschuldigte, der den Strafkläger «K.O.» schlagen bzw. zum Aufgeben bringen wollte (pag. 27 Z. 159 ff. und pag. 349 Z. 20), packte diesen am (unteren) Kopf und verpasste ihm mit seinem rechten Knie zwei, drei wuchtige «Sidekicks» in die Lendengegend bzw. in die linke Bauchseite, obwohl ihm klar war, dass sich dort wichtige Organe befinden und seine harten Kicks den Strafklä- ger schwerwiegend verletzen könnten (pag. 348 Z. 7 und pag. 350 Z. 7 f.). Als der Strafkläger aufgrund dieser «Sidekicks» erneut zu Boden ging, kehrte der Beschul- digte – ohne sich um den Strafkläger zu kümmern – in seine Wohnung zurück. Der Strafkläger konnte sich schliesslich mit Hilfe seiner damaligen, herbeigeeilten Freundin vom Tatort entfernen (zum Ganzen u.a. pag. 28 Z. 164 ff.). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass der Strafkläger den Beschuldigten vor dessen «Sidekicks» als «Dräcksou» sowie «huerä Usländer» betitelt und ihm selber «drei, vier paniert» hat – sie erach- tet die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten (vgl. pag. 27 Z. 150 ff. und pag. 38 Z. 102 ff.) als Schutzbehauptungen. Der Strafkläger erlitt bei der oben beschriebenen Auseinandersetzung ein leichtes Schädelhirntrauma (Gehirnerschütterung), ein Monokelhämatom links und auf- grund der «Sidekicks» eine Milzruptur dritten Grades, die ohne Behandlung zu sei- nem Tod hätte führen können. Dank rechtzeitiger ärztlicher Intervention konnte die Blutung nach rund einem Liter Blutverlust in die Bauchhöhle des Strafklägers sis- tiert werden und es wurde keine Operation, keine Milzentfernung und keine opera- tive Blutstillung nötig. Der Strafkläger war nach dem Vorfall aber mehrere Tage im Inselspital hospitalisiert und vom ________ 2017 bis am ________ 2017 100% ar- beitsunfähig (zum Ganzen pag. 44 ff.). IV. Rechtliche Würdigung 13. Theoretische Grundlagen Der schweren Körperverletzung macht sich nach Art. 122 aStGB schuldig, wer ei- nen Menschen vorsätzlich lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrech- lich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend ent- stellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Vorliegend kommt einzig die Tatbestandsvariante der lebensgefährlichen Verlet- zung in Betracht. Betreffend die entsprechenden theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird vorab auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 417 f.): Bei der Tatbestandsvariante der Verursachung einer lebensgefährlichen Verletzung gemäss Abs. 1 muss die Lebensgefahr eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Die Lebensgefahr muss nicht notwendigerweise eine zeitlich unmittelbar 17 akute sein. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs. Es genügt mithin nicht, dass die Möglichkeit des Todes nur in etwelche Nähe rückt, denn das ist bei jeder einigermassen erheblichen Verletzung möglich. Die Dauer der Lebensgefahr ist nicht weiter von Be- deutung. Es genügt auch eine vorübergehende, möglicherweise nur kurzfristige Gefährdung. Die Le- bensgefahr muss schliesslich die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 5-7). […] In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB II- ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 25). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung agiert ein Täter eventualvorsätzlich, der den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestands- verwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Erfolgseintritt darf auf das Wollen geschlossen werden, wenn sich dem Täter der Erfolg als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung jenes Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Eventualvor- satz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 133 IV 1 E. 4.5). Solche Um- stände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5). Ergänzend bzw. präzisierend ist zum subjektiven Tatbestand festzuhalten, dass Eventualvorsatz zur Erfüllung desselben genügt, was bedeutet, dass der Täter zu- mindest wissen und in Kauf nehmen musste, dass seine Handlungen beim Opfer möglicherweise eine schwere Schädigung des Körpers bewirken können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt der Täter schon dann mit Wissen, wenn ihm die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens klar waren (BGE 125 IV 242 E. 3e; mit Hinweisen). Gefordert ist nicht, dass er sich gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kom- mentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 25 zu Art. 122). Seine blosse Hoffnung auf das Ausbleiben der Tatbestandserfüllung schliesst deren Inkaufnahme ausserdem nicht aus (ZR 109/2010 S. 225 ff. E. 2.3.2). Wer sich sagt, «es mag so oder anders wer- den, auf jeden Fall handle ich», handelt eventualvorsätzlich (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 52 zu Art. 12). Im Übrigen kann Even- tualvorsatz nicht nur vorliegen, wenn der tatbestandsmässige Erfolgseintritt bloss möglich ist, sondern selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht (BGE 131 IV 1 E. 2.2). Ist der Täter nicht geständig, dann kann sich das Gericht für den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die es erlauben, Rückschlüsse von den äusseren Um- ständen auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; mit Hinweisen). Das Gericht darf – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – somit insbesondere vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich ihm die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Er- 18 folgs gedeutet werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; mit Hinweisen). Allerdings darf – wie die Vorinstanz ebenfalls festgehalten hat – nicht alleine vom Wissen des Täters um den möglichen Erfolgseintritt auf dessen Billigung geschlossen werden. Zur Annahme von Eventualvorsatz müssen zum Wissenselement vielmehr zusätz- liche (äussere) Umstände hinzukommen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 1.1.2). Zu diesen Umständen zählt die Recht- sprechung – nebst den von der Vorinstanz erwähnten Faktoren (Täter kann das Ri- siko weder kalkulieren noch dosieren; Opfer hat keine Abwehrchancen) – nament- lich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflicht- verletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 119 IV 1 E. 5a). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 1.1.2; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). 14. Subsumtion Der Beschuldigte passte dem Strafkläger am ________ 2017 im Treppenhaus des von ihnen bewohnten Mehrfamilienhauses ab, stiess ihn heftig an die Wand und schlug ihm mit einem ungefähr 40 cm langen Holzstock auf die Hände. Danach verpasste er dem Strafkläger zwei bis drei schnelle Faustschläge mit Drehung des Ellbogens, worauf der Strafkläger zu Boden ging. Nachdem sich der Strafkläger wieder aufgerafft hatte, packte der Beschuldigte ihn mit beiden Händen am (unte- ren) Kopf und verpasste ihm mit dem rechten Knie zwei bis drei wuchtige «Side- kicks» in die linke Körper- bzw. Bauchseite, so dass der Strafkläger erneut zu Bo- den ging. Durch diese Handlungen erlitt der Strafkläger nebst einem leichten Schä- delhirntrauma (Gehirnerschütterung) und einem Bluterguss am linken Auge eine zweizeitige Milzruptur dritten Grades (pag. 44), die zu einer Blutung in seine Bauchhöhle führte, welche ohne ärztliche Intervention tödlich gewesen wäre (pag. 54 f.). Die Lebensgefahr war somit eine unmittelbare. Der Beschuldigte ver- letzte den Strafkläger mithin lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 aStGB, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte handelte offensichtlich nicht mit direktem Vorsatz. Zu prüfen ist, ob er in Kauf nahm, den Strafkläger durch seine Handlungen wie hiervor ausge- führt schwer zu verletzen. Aus Sicht der Kammer ist dies zu bejahen: Beim Beschuldigten handelt es sich um einen (ehemaligen) Kampfsportler und -trainer, der gemäss eigenen Aussagen eine Durchschlagskraft «wie Beton» hat und über eine unglaubliche Treffsicherheit verfügt (u.a. pag. 27 Z. 134 f. und Z. 160, pag. 29 Z. 216 und pag. 38 Z. 102). Als er am ________ 2017 in seinen Boxklamotten und -handschuhen im Treppenhaus auf den Strafkläger wartete, um diesem – insbesondere aufgrund der sich rund 30-45 Minuten zuvor ereigneten verbalen Auseinandersetzung – eine Lektion zu erteilen bzw. zu zeigen, dass er ihm aus dem Weg gehen soll, war er bereits in aggressiver Stimmung. Als der Strafkläger anschliessend heimkehrte, stiess der Beschuldigten ihn unvermittelt an die Wand und schlug ihm mit seinem Holzstock auf die Hand. Danach schlug er 19 seinen eigenen Kopf an die Wand und sagte zum Strafkläger: «Siehst du das, das ist die Psychowand. Wenn ich dich mit meinem Kopf treffe, dann ist der richtig ka- putt» (pag. 27 Z. 144 ff.). Weil der Strafkläger daraufhin nicht die Flucht ergriff, wurde der Beschuldigte noch wütender und verpasste dem Strafkläger im Wissen darum, dass er keine Schmerzen mehr kennt, wenn er die Nerven verliert bzw. «auf hundert Grad» kommt, zwei bis drei schnelle Faustschläge mit Drehung des Ellbogens, so dass der Strafkläger zu Boden ging. Wer in diesem Wissen sowie im Bewusstsein, über eine so harte Schlagkraft zu verfügen wie der Profiboxer Mike Tyson (pag. 349 Z. 23 ff.), in einem dynamischen Turbulenzgeschehen, in einem Treppenhaus – mithin nicht beispielsweise auf einem Rasen im Freien – wie der Beschuldigte auf sein Opfer einschlägt und ihm – nachdem es wieder aufstehen konnte – mit noch mehr Kraft, mehrmals mit dem Knie in die linke Bauchseite kickt, muss damit rechnen, dass dies gravierendste Verletzungen mit all ihren möglichen Konsequenzen zur Folge haben könnte. Alles andere wäre schlicht lebensfremd. Immerhin wusste der Beschuldigte, wo sich die heiklen Körperregionen befinden bzw. dass sich im Bauch wichtige Organe befinden. Die Grösse des dem Beschul- digten bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung wiegt daher schwer, was für eventualvorsätzliches Handeln spricht. Der Beschuldigte deckte den Strafkläger nicht nur mit mehreren Ellbogenschlägen und Kniekicks ein, sondern beförderte ihn gleich zweimal zu Boden, obwohl er sah, dass der Strafkläger bereits rot im Gesicht war, Nasenbluten hatte und sich nicht erfolgreich gegen ihn wehren konnte. Er war mithin von einem offenbaren Verlet- zungswillen getrieben. Als Kampfsportler wusste und weiss der Beschuldigte, wie er sein Gegenüber «K.O.» schlagen und dieses schwer verletzen kann. Zudem ist er sich im Klaren, dass er, wenn er die Nerven verliert, nur noch Schwarz sieht, die Kontrolle über sein Handeln verliert, keine Schmerzen mehr kennt und somit ge- fährlich ist (zum Ganzen pag. 27 Z. 144 f. und Z. 151 ff., pag. 346 Z. 7 und pag. 349 Z. 18 ff.). Indem der Beschuldigte trotz dieses Wissens – insbesondere um den Umstand, dass er seine Schläge und Kicks nicht dosieren kann und es sich beim Kopf und Bauch um heikle Körperregionen handelt – derart heftig auf sein un- terlegenes Opfer einschlug, verletzte er die Sorgfaltspflicht erheblich, was wie unter Erwägung 13 ausgeführt ein weiteres Indiz dafür ist, dass er die Tatbestandsver- wirklichung in Kauf nahm. Schliesslich legen die egoistischen Beweggründe des Beschuldigten – er wollte dem Strafkläger eine Lektion erteilen, ihn «K.O.» schlagen und zum Aufgeben bringen (u.a. pag. 27 f. Z. 129 ff. und pag. 38 Z. 93 f.) – sowie sein rücksichtloses Vorgehen, mithin die Art der Tathandlung nahe, dass er damit rechnete und es bil- ligte, den Strafkläger insbesondere durch seine harten Kniekicks schwer zu verlet- zen. Obwohl er dem Strafkläger seine Meinung auch auf andere Art hätte sagen und ihn dazu weder im Treppenhaus hätte abpassen noch derart brutal hätte ver- prügeln müssen, wandte er gemäss eigenen Angaben Selbstjustiz an, weil ihn we- der die Verwaltung noch die Polizei bei seinen Problemen mit dem Strafkläger un- terstützt hätten (vgl. pag. 603 Z. 17 ff.). In Würdigung all dieser Umstände kann der Beschuldigte vernünftigerweise nur in Kauf genommen und sich damit abgefunden haben, den Strafkläger in seiner ag- 20 gressiven Stimmung durch seine wuchtigen Kniekicks in den Bauch schwer zu ver- letzen. Dass er allenfalls nicht wusste, wo exakt die Milz liegt, ist unerheblich. Schliesslich war und ist ihm wie erwähnt klar, wo die heiklen Körperregionen sind und dass sich im Bauch wichtige Organe befinden. Der Beschuldigte konnte mithin nicht darauf vertrauen, dass schon nichts passieren wird, sondern hatte vielmehr Glück, dass sein Handeln nicht noch schwerwiegendere Folgen hatte. Zusammen- gefasst handelte er daher eventualvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbe- stand erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Ob der Beschuldigte infolge einer allfälligen Persönlichkeitss- törung vermindert schuldfähig ist, wird im Rahmen der Strafzumessung zu klären und gegebenenfalls zu berücksichtigen sein (vgl. E. 17.2.3 unten). Der Beschuldigte hat sich wegen schwerer Körperverletzung, begangen am ________ 2017 in F.________ zum Nachteil des Strafklägers, schuldig gemacht. V. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: PK-StGB, N 11 zu Art. 2 StGB; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. A., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 E. 2c; je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwen- den (POPP/BERKEMEIER, in: BSK-Strafrecht, N 17 zu Art. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte die schwere Körperverletzung zum Nachteil des Strafklägers vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Janu- 21 ar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Das neue Recht er- weist sich vorliegend nicht als das mildere. Seit dem 1. Januar 2018 kann eine schwere Körperverletzung nur noch mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden, die Ausfällung einer Geldstrafe, mithin die mildere Sanktion (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; mit Hinweisen), ist im Unterschied zur bis zum 1. Januar 2018 geltenden Fassung nicht mehr vorgesehen. Weiter ist Art. 40 Abs. 1 StGB dahingehend geändert worden, dass die Mindestfreiheitsstrafe neu nicht mehr sechs Monate, sondern drei Tage beträgt. Das neue Recht ist somit nicht milder als das zum Tat- zeitpunkt geltende, weshalb integral das alte Recht (aStGB) zur Anwendung ge- langt (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung wird vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 28 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 421 f.). 17. Sanktion für den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung 17.1 Strafrahmen Für die schwere Körperverletzung nach Art. 122 aStGB ist eine Freiheitstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen auszusprechen. 17.2 Tatkomponenten 17.2.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 122 aStGB ist die körperliche Integrität. Dabei handelt es sich um eines der wichtigsten Rechtsgüter, weshalb massive Eingriffe in dieses Rechtsgut umso schwerer wiegen. Der Strafkläger erlitt durch die «Side- kicks» des Beschuldigten eine zweizeitige Milzruptur dritten Grades mit Blutung in die Bauchhöhle, die ohne Operation zum Tod geführt hätte. Seine körperliche Inte- grität wurde durch die Verletzung eines inneren Organs damit – auch innerhalb des Tatbestands der schweren Körperverletzung – erheblich beeinträchtigt. Von den Ellbogenschlägen trug der Strafkläger zudem ein leichtes Schädelhirntrauma bzw. eine Gehirnerschütterung sowie ein Monokelhämatom links bzw. ein blaues Auge davon (pag. 44 f. und pag. 54 f.). Schliesslich befand sich der Strafkläger nach dem Vorfall vom 24. Juni 2017 bis am 4. Juli 2017 rund zehn Tage im Spital (pag. 55) und war vom ________ 2017 bis und mit dem ________ 2017, also gut drei Mona- te, 100% arbeitsunfähig (pag. 47). In psychischer Hinsicht hat er die Schlägerei gemäss eigener Aussage gut verarbeitet, ohne dazu professionelle Hilfe in An- spruch genommen zu haben (pag. 334 Z. 5 ff.), und auch die Verletzungen sind bis anhin gut verheilt (pag. 334 Z. 3). Insgesamt wiegt der Erfolg – mit Blick auf andere mögliche Konstellationen – somit gegen mittelschwer. Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Die Tat war nicht von langer Hand geplant. Für eine gewisse Planung spricht je- doch, wie auch die Vorinstanz festgehalten hat, dass zwischen der verbalen und 22 körperlichen Auseinandersetzung 30-45 Minuten vergingen und der Beschuldigte in dieser Zeit seine Boxklamotten und -handschuhe anzog und sich ins Treppenhaus begab, was impliziert, dass er sich auf einen Kampf vorbereitete bzw. es auf einen solchen ankommen liess. Als der Strafkläger von seinem Spaziergang zurückkehr- te, ging der Beschuldigte ohne Vorwarnung auf diesen zu, stiess ihn gegen die Wand und schlug ihm mit dem Holzstock auf die Hände. Anschliessend wurde er immer aggressiver und verlor seine Nerven sowie die Kontrolle über sein Handeln schliesslich komplett. Er schlug den Strafkläger mit gekonnten Ellbogenschlägen skrupellos ins Gesicht und kickte ihm anschliessend – obschon der Strafkläger be- reits zu Boden gegangen war, Nasenbluten hatte und sich nicht erfolgreich gegen ihn wehren konnte – mehrfach und noch wuchtiger als zuvor mit dem Knie in den Bauch, während er den Strafkläger am Kopf festhielt. Diese mehrphasige und immer härtere Vorgehensweise des Beschuldigten ist er- schreckend rücksichtslos und wirkt sich klar verschuldenserhöhend aus. Ebenfalls minim zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist, dass er sich einfach vom Tatort entfernte, ohne sich um den Strafkläger zu kümmern, den er zuvor zusammenge- schlagen hatte. Der Beschuldigte drückte sich damit vor seiner Verantwortung ge- genüber einem Menschen, den er verletzt hat. Schliesslich erscheint verwerflich, dass der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens gar behauptet hat, mit den Verlet- zungen des Strafklägers nicht zu tun zu haben. Zu Gute gehalten werden kann ihm einzig, dass er jeweils vom Strafkläger abliess und nicht mehr auf diesen eintrat, wenn er am Boden lag. Von einem fairen Kampf kann dennoch keine Rede sein, war der nicht besonders gross gewachsene, eher schmächtige Strafkläger gegen den Kampfsport erfahrenen und sehr wütenden Beschuldigten doch chancenlos. Fazit Insgesamt ist angesichts dieser Umstände – mit Blick auf den gesetzlichen Straf- rahmen – von einem im unteren Bereich von mittelschwer wiegenden objektiven Tatverschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle erscheint der Kammer aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten angemessen. 17.2.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung, Beweggründe und Vermeidbarkeit Wie unter Erwägung 14 dargetan wurde, handelte der Beschuldigte eventualvor- sätzlich, was zu einer Reduktion der Strafe um rund 4 Monate führt. Die Beweggründe des Beschuldigten waren rein egoistischer Natur. Es ging ihm darum, dem Strafkläger eine Lektion zu erteilen und zu markieren, wer «der King» ist. Die Kammer geht nicht von einer der Tat vorausgehenden Provokation des Strafklägers aus. Die Rechtsgutsverletzung wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, umso mehr, zumal zwischen der verbalen und der tätlichen Auseinandersetzung 30-45 Minuten vergingen, in denen der Beschuldigte seinen Ärger gegenüber dem Strafkläger hät- te abbauen können. Statt der Schlägerei aus dem Weg zu gehen, zog er aber sei- ne Boxhandschuhe an und begab sich ins Treppenhaus, um den heimkehrenden 23 Strafkläger nicht zu verpassen und ihm eine Lektion zu erteilen. Der Beschuldigte hat die Situation resp. den Kampf folglich bewusst gesucht, was sich aber neutral auswirkt. Fazit Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden aufgrund des eventualvorsätz- lichen Handelns leicht verschuldensmindernd aus, so dass mit Blick auf den ge- setzlichen Strafrahmen von einem an der Grenze zu mittelschweren Tatverschul- den auszugehen ist. Der Kammer erscheint dafür eine Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten gerechtfertigt. 17.2.3 Verminderung der Schuldfähigkeit Der Schuldvorwurf, der einem vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt daher, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist im vollen Ausmass Rechnung zu tragen. Eine lineare Reduktion nach einem bestimmten Ta- rif ist dabei nicht vorzunehmen. Vielmehr hat das Gericht im Rahmen seines Er- messensspielraums zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuld- fähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewer- tung auswirkt. So kann sich beispielsweise ein (objektiv) sehr schweres Tatver- schulden wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren. Insgesamt muss das Gericht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters somit entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.5 f.). Eine verminderte Schuldfähigkeit führt entge- gen der Erwägung der Vorinstanz nämlich nicht zu einer Reduktion der Strafe, sondern des Verschuldens. Der Beschuldigte wurde durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM), Forensisch- Psychiatrischer Dienst (FPD), Dr. med. K.________, begutachtet. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom ________ 2019 (pag. 121 ff.) leidet er an einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) mit kognitiven Teilleistungsschwächen sowie an einer unterdurchschnittlichen Intelligenz, einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), einer emotional instabilen Per- sönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) und einer Zwangsstörung (ICD-10 F42.1), vorwiegend mit Zwangshandlungen (pag. 197). Laut dem Gutach- ten sind die Persönlichkeitsstörungen des Beschuldigten in Bezug auf die einge- schränkten psychischen Funktionen sowie hinsichtlich der Auswirkungen auf die berufliche, soziale und gesellschaftliche Partizipation als schwerwiegend einzu- schätzen. Bezüglich der Schuldfähigkeit kam der Gutachter zum Schluss, zwar sei von erhaltener Einsichtsfähigkeit für die vorgeworfene Tat auszugehen, jedoch sei aufgrund der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten mit impulsiven und aggres- siven Zügen eine leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit und somit 24 bezogen auf das Delikt vom ________ 2017 eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen (zum Ganzen pag. 198). Dieser leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ist mit einer Reduktion des Verschuldens Rechnung zu tragen. Das mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen an der Grenze zu mittelschwer wiegende Tatverschulden wird dadurch auf ein leichtes Verschulden reduziert. Als Folge dessen und im Sinne von Art. 19 Abs. 2 aStGB reduziert die Kammer die Freiheitsstrafe von 36 Monaten um 9 Mo- nate auf 27 Monate. 17.2.4 Gesamtverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der leicht verminderten Schuldfähigkeit resultiert nach den voranstehenden Ausführungen ei- ne Tatverschuldensstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe. 17.3 Täterkomponenten 17.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 33 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 426 f., Hervorhebungen im Original): Zum Vorleben des Beschuldigten geht aus den Akten Folgendes hervor: Gemäss eigenen Angaben wurde der Beschuldigte in der Türkei geboren und wurde im Alter von vier Jahren durch Verwandte zu seinen Eltern in die Schweiz gebracht (vgl. p. 30 Z. 238 f., p. 128, p. 132). Bereits im jungen Alter ha- be es familiäre Probleme gegeben (p. 30 Z. 239 f., p. 128). Sein Vater habe ein Alkoholproblem ge- habt und seine Mutter geschlagen (p. 128). Auch in der Schule sei der Beschuldigte nicht zu Recht gekommen (vgl. p. 133). Nach Abschluss der Schulzeit habe der Beschuldigte ein Jahr bei seinem Onkel in der Türkei verbracht, wo er auf dem Bazar habe arbeiten müssen (p. 30 Z. 257 ff., p. 128). Danach sei er in die Schweiz zurückgekehrt (p. 30 Z. 260 ff.). Seine Kindheit habe er zu 60% in Ju- gendheimen verbracht, wodurch er noch gewalttätiger und aggressiver geworden sei (p. 31 Z. 289 ff., vgl. p 128). Der Beschuldige hatte folglich sicherlich keine einfache Kindheit und Jugend. Seine Eltern waren ihm zudem keine grosse Stütze. Durch die wiederkehrenden Aufenthalte in den Jugendheimen erlernte der Beschuldigte in seinem ganzen Leben nie ein normales Sozialverhalten. In den Anstalten dürfte er vielmehr gelernt haben, sich auf seine Fäuste zu verlassen. Nichtsdestotrotz sollte der Beschuldigte nach all diesen Strafen und Gefängnisaufenthalten die darauf folgten, im Alter von 41 Jahren gelernt haben, dass ein solches Sozialverhalten nicht gesellschaftstauglich ist. Aus diesem Grund kann für das Vorleben des Beschuldigten höchstens noch eine leichte Strafminderung berücksichtigt werden (vgl. TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., Art. 47 N 30). Der Beschuldigte ist mehrfach und grösstenteils einschlägig vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 11.07.2019, p. 307 ff.). Seit Jahren kommt es immer wieder zu neuen Verfahren und Strafen, auch wenn sich der Beschuldigte zwischendurch in „ruhigen“ Phasen wohlverhält. Diese einschlägigen Vorstrafen sind stark straferhöhend zu gewichten, da weder die unbedingte Geldstrafe noch die Frei- heitsstrafe den Beschuldigten von weiteren Delikten abgehalten haben (vgl. TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., Art. 47 N 30). 25 Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen bis auf die folgenden Präzisierun- gen an. Zunächst kam der Beschuldigte nicht wie die Vorinstanz ausführte als vier-, sondern als fünfeinhalbjähriger in die Schweiz. Sodann ist der Vorinstanz nicht zu- zustimmen, soweit sie ausführt, der Beschuldigte habe keine einfache Kindheit und Jugend gehabt, seine Eltern seien ihm keine grosse Stütze gewesen und in den Jugendheimen habe er nie ein normales Sozialverhalten, sondern vielmehr erlernt, sich auf seine Fäuste zu verlassen (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 426). Gemäss der Einvernahme vom 3. Oktober 1995 in den Akten des Migra- tionsdienstes gab der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen nämlich an, bis zum 12. Lebensjahr eine glückliche Kindheit erlebt zu haben, danach habe sich das Verhältnis zu seinen Eltern verschlechtert, weil er nicht mehr gehorcht ha- be und es zu Problemen gekommen sei (vgl. Migrationsakten, Anhörungsprotokoll vom 3. Oktober 1995 S. 1). Weiter ist aktenkundig, dass der Beschuldige bereits in der Schulzeit durch sein aggressives Verhalten aufgefallen ist und daher in ent- sprechenden Schulen unterrichtet werden musste. Schliesslich stand er seit 1986 immer unter ärztlicher Kontrolle und war seit 1993 zusätzlich in psychiatrischer Be- handlung wegen dem angeborenen psychoorganischen Syndrom sowie der Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen (vgl. pag. 132 ff.). Aus Sicht der Kammer hätte der Beschuldigte in all den Jahren somit genügend Gelegenheiten gehabt, sein Verhalten zu hinterfragen und sich entsprechend zu verhalten. Eine leichte Strafminderung aufgrund des Vorlebens ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – deshalb nicht gerechtfertigt. Wie die Vorinstanz erwog, ist der Beschuldigte mehrfach und in Bezug auf Körper- verletzungs- und Gewaltdelikte in den letzten sieben Jahren einschlägig vorbestraft (vgl. pag. 551 ff.). Diese einschlägigen Vorstrafen sind massiv straferhöhend zu gewichten, weil weder verbüsste Freiheitsstrafen noch unbedingte Geldstrafen oder der Vollzug Gemeinnütziger Arbeit den Beschuldigten von weiteren Delikten abhal- ten konnten. Wie das Vollzugsverlaufsjournal der Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug des Kantons Bern (ABaS) zeigt (pag. 560 ff.), gab es mit dem Beschuldigten im Übrigen auch im Vollzug immer wieder Schwierigkeiten: Als er in der Stiftung L.________ im Vollzug Gemeinnütziger Arbeit war, berichtete sein Vorgesetzter der Bewährungshilfe beispielsweise, der Einsatz des Beschuldig- ten gestalte sich schwierig. Er sei in verschiedene Abteilungen eingesetzt worden. Die einfachen Arbeiten seien ihm zu langweilig, zu wenig anspruchsvoll und körper- lich zu wenig anstrengend. Nachdem er aber an eine Maschine gesetzt worden sei, habe sich gezeigt, dass er kaum eine Schraube gerade eindrehen könne. Er wisse nicht mehr, wo und wie er den Beschuldigten einsetzen solle, es sei schwierig mit ihm und er werde ihn vorerst nach Hause schicken (zum Ganzen pag. 562). In der Folge stellte der Beschuldigte gegenüber der Bewährungshilfe mehrfach Forderun- gen hinsichtlich der ihm zuzuweisenden Arbeiten und es musste ihm wiederholt klargemacht werden, dass es kein «Wunschkonzert» sei und er schlicht die Arbei- ten auszuführen habe, die ihm zugeteilt würden (u.a. pag. 563 und pag. 567). Am 24. Februar 2015 – bei einem weiteren Vollzug Gemeinnütziger Arbeit – meldete der Vorgesetzte des Beschuldigten im Spital M.________, seit dem Einsatzbeginn am 28. Januar 2016 arbeite der Beschuldigte gut, von Frauen lasse er sich aber «gar nichts» sagen (pag. 564). Am 2. April 2015 erfolgte die Meldung, der Beschul- 26 digte habe verwarnt werden müssen und stehe kurz vor dem Abbruch, weil er im M.________ bereits dreimal durch Aggressionen gegenüber Mitarbeitenden, hauptsächlich Frauen, aufgefallen sei. Am 1. April 2015 sei er schliesslich relativ heftig ausgetickt, er sei eine Frau verbal sehr aggressiv angegangen und habe Gartenstühle traktiert. Weil sich vor allem die Lehrlinge und die Frauen vor der la- tent unterschwelligen Aggression des Beschuldigten fürchten würde, müsse der Einsatz beim nächsten kleinsten Anlass von Aggression unverzüglich abgebrochen werden (zum Ganzen pag. 565). Der Beschuldigte selber war demgegenüber be- zeichnenderweise der Ansicht, im M.________ laufe «alles super» (pag. 565). Schliesslich konnte er diesen Vollzug Gemeinnütziger Arbeit im M.________ noch erfolgreich zu Ende bringen, obwohl er seine psychischen Schwierigkeiten gemäss den Vollzugsjournaleinträgen vom 3. und 9. Juni 2015 teilweise direkt an Personen ausgelassen habe und der Betreuungsaufwand «sehr hoch» gewesen sei (pag. 566). Als er im April 2017 eine weitere Gemeinnützige Arbeit wieder im M.________ leisten wollte, konnte seinem Wunsch wegen seines aggressiven Ver- haltens in der Vergangenheit nicht (mehr) nachgekommen werden (pag. 567). Wie dem Vollzugsverlaufsjournal entnommen werden kann, startete er seinen Einsatz stattdessen in der N.________. Er begann dort am 7. August 2017 zu arbeiten. Vom 28. August 2017 bis am 13. September 2017 wurde er zwecks Organisation seines Umzugs bereits wieder freigestellt. Am 15. September 2017 nahm er seine Arbeit wieder auf. Nur vier Tage später, am 19. September 2017, meldete die N.________ der Bewährungshilfe, der Beschuldigte könne ab sofort nicht mehr bei ihnen arbeiten, weil er immer mit allen Streit gesucht habe und es eskaliert sei. Er sei grob gewesen, sei zielstrebig auf einen anderen Mitarbeitenden zugegangen und habe diesem mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Dies könnten sie nicht mehr verantworten (zum Ganzen pag. 569). Zusammengefasst scheint aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten bzw. seiner Vorstrafen eine Straferhöhung um sechs Monate gerechtfertigt. 17.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist, wie von der Vorinstanz ausgeführt, nicht zu beanstanden. Er verhielt sich gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem erstinstanzlichen Gericht und der Kammer anständig, was aber auch erwartet werden darf und sich neutral auf die Strafe auswirkt. Der Beschuldigte ist insofern geständig, als er von sich aus und ohne Vorhalte Aussagen zum konkreten Tatablauf machte, von denen die Polizei teilweise noch keine Kenntnisse hatte und auf die abgestützt werden konnte bzw. kann. Bis zum Schluss der Berufungsverhandlung bestritt er einzig, eine schwere Körperverlet- zung in Kauf genommen zu haben. Im Sinne eines sogenannten «Geständnisrabat- tes» sind diese Umstände leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Wie im erstinstanzlichen Verfahren ging der Beschuldigte auch in der Berufungs- verhandlung auf den Strafkläger zu und entschuldigte sich bei diesem (pag. 358 und pag. 614). Dennoch betonte er immer wieder, er habe «keine kriminellen Din- ge» gemacht und sich nicht schlimm verhalten (u.a. pag. 602 Z. 18 ff.). Der Straf- kläger sei vielmehr auch ein bisschen selber schuld, er habe ihn provoziert und 27 sich falsch verhalten (u.a. pag. 348 Z. 4 ff. und pag. 600 Z. 33 ff.). All dies wirkt sich indessen neutral aus. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte die von ihm in der erst- instanzlichen Hauptverhandlung angekündigte Stelle beim H.________ (pag. 344 Z. 2 ff. und pag. 361) wie der Mitteilung des H.________ vom 29. Oktober 2019 entnommen werden kann, aufgrund seines untragbaren Verhaltens nur knapp ei- nen Monat nach Arbeitsbeginn am 1. Oktober 2019 wieder verloren hat (pag. 321 und pag. 617). Angesichts dieser Mitteilung und der Gesamtumstände bezweifelt die Kammer die Aussage des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung, wonach er nur «in Pause gelegt» worden sei und «jederzeit» wieder ins H.________ «zurückkehren» könne, sobald seine gesundheitlichen Probleme gelöst seien (pag. 594 Z. 15 ff.). All dies wirkt sich aber ebenfalls nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten aus. Zusammengefasst scheint aufgrund des weitgehenden Geständnisses des Be- schuldigten eine Reduktion der Strafe um drei Monate angemessen. 17.3.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist aufgrund seiner aktuellen Verhältnis- se als durchschnittlich zu qualifizieren, was sich neutral auswirkt. 17.3.4 Fazit Täterkomponenten Zusammenfassend führen die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (+ 6 Monate) unter Berücksichtigung der Strafminderung für das weitgehende Ge- ständnis (- 3 Monate) zu einer Erhöhung der Strafe um drei Monate auf insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe. 17.4 Konkretes Strafmass und Strafvollzug Die Vorinstanz hat korrekte Ausführungen zum teilbedingten und unbedingten Voll- zug sowie zur Prognosestellung aufgrund des Strafregisterauszugs des Beschul- digten gemacht. Darauf kann verwiesen werden (S. 35 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 428 f.). Massgebend ist vorliegend aber einzig, dass die Gutachter die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 oder 63 aStGB empfohlen haben (pag. 200 f.) und eine solche in casu – wie sich unter Erwägung 20 zeigen wird – auch angeordnet wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet die Anordnung einer Mass- nahme nämlich zugleich eine ungünstige Prognose, so dass eine gleichzeitig aus- gefällte Strafe nicht bedingt oder teilbedingt gemäss Art. 42 bzw. 43 aStGB vollzo- gen werden kann. Dies gilt auch, wenn (wie vorliegend) eine ambulante Massnah- me ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180 E. 2.3). Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist somit unbedingt auszusprechen. 28 VI. Rückversetzung und Gesamtfreiheitsstrafe Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Rückversetzung und allfälli- gen Gesamtstrafenbildung zutreffend aufgeführt, darauf wird verwiesen (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 430): Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB die Rückversetzung an. Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückverset- zung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zu- ständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern (Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft die- se mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Entscheidendes Kriterium für bzw. gegen die Rückversetzung in den Strafvollzug ist die Prognose. Zu beurteilen ist, ob aufgrund der neuen Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Sind die Be- währungsaussichten trotz der in der Probezeit verübten Straftaten günstig, dann muss auf eine Rück- versetzung verzichtet werden (BSK StGB I-Koller, 4. Aufl. 2019, Art. 89 N 3). Voraussetzung für die Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB ist somit, dass die neue Freiheitsstra- fe unbedingt auszusprechen ist und die Reststrafe ebenfalls für vollziehbar erklärt wurde (BGE 138 IV 113 E. 4; BGE 135 IV 146 E. 2.4). Bei der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als Einsatzstrafe auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest ange- messen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1; Urteil BGer 6B_617/2011 vom 20.2.2012 E. 4.2). Der Hinweis auf Art. 49 StGB in Art. 89 Abs. 6 StGB ist so zu verstehen, dass dem Betroffenen bei der Festsetzung der Sanktion in sinn- gemässer Anwendung des Asperationsprinzips eine gewisse Privilegierung zu gewähren ist (BSK StGB I-Koller, 4. Aufl. 2019, Art. 89 N 10). Der Beschuldigte wurde mit Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll- zug (neu Bewährungs- und Vollzugsdienste [BVD]) vom 18. August 2016 am 3. September 2016 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und es wurde ihm eine Probezeit bis zum 2. September 2017 auferlegt. Die Reststrafe beträgt 2 Monate und 12 Tage (zum Ganzen pag. 236; pag. 360 ff. Akten der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Nr. 1536/14 [nachfolgend: BVD Akten]). Die am ________ 2017 begangene schwere Körperverletzung stellt ein Verbrechen dar (vgl. Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 aStGB) und wurde während der Probezeit der bedingten Entlassung begangen. Hinsichtlich der neu zu beurteilenden Straftat sind die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt, ein Aufschub kann wie dargelegt nicht gewährt werden (E. 17.4 oben). Aus den dort genannten Gründen ist auch hinsichtlich der Reststrafe von einer ungünstigen bzw. schlechten Prognose auszugehen; Art. 89 Abs. 2 aStGB kommt vorliegend nicht zum Tragen. Die Rückversetzung in den Strafvollzug ist anzuordnen. Somit sind sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der bedingt aufgeschobenen Reststrafe die Vorausset- 29 zungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt, weshalb in Anwendung von Art. 49 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist (Art. 89 Abs. 6 aStGB). Die Einsatzstrafe für das während der Probezeit der bedingten Entlassung verübte Delikt beträgt 30 Monate Freiheitsstrafe (E. 17.3.4 oben). Da es sich um eine Rückversetzung – mittlerweile die dritte – handelt, erachtet es die Kammer wie die Vorinstanz als angemessen, den Strafrest von 2 Monaten und 12 Tagen im Um- fang von 2 Monaten gemäss Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Ein- satzstrafe von 30 Monaten hinzu zu asperieren. Damit resultiert grundsätzlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten. Weil die Kammer vorliegend aber an das Verschlechterungsverbot gebunden ist und das erstinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern darf (siehe E. 5 oben), ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe zu bestätigen und der Beschuldigte ist zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. VII. Massnahme 18. Theoretische Grundlagen Einleitend ist festzuhalten, dass sich das Gericht bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationären oder einer ambulanten Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen nach Art. 59 und 63 aStGB sowie deren allfälligen Aufschub auf eine sachverständige Begutachtung abstützt (Art. 56 Abs. 3 aStGB; BGE 129 IV 161 E. 4.1; BGE 116 IV 101 E.1b). Es würdigt das Gutachten grundsätzlich frei, darf in Fachfragen aber nicht ohne triftige Gründe von diesem abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 136 II 539 E. 3.2). Nach Art. 56 Abs. 1 aStGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn (Bst. a) eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen, (Bst. b) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert und (Bst. c) die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. Der mit der Anordnung einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlich- keitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 aStGB). Das Ver- hältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. Bei der Prüfung des letzten Kriteriums sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Strafta- ten andererseits zu beachten (statt vieler BGE 142 IV 105 E. 5.4). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 aStGB anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn (Bst. a) der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und (Bst. b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begeg- nen. 30 Grundvoraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist somit die schwere psychische Störung. Das Gericht hat dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, ob eine solche besteht und welcher Art sie ist. Anschliessend muss es entscheiden, ob die psychische Störung als «schwer» im strafrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 3 zu Art. 60). Zwischen der schweren psychischen Störung und dem Anlassdelikt muss sodann ein Zusammenhang bestehen, wobei unerheblich ist, in welcher Weise Tat und psychische Störung zusammenhängen; die Tat kann unmittelbar aus der Störung hervorgehen, aber auch nur mittelbar in der Störung begründet sein, etwa, wenn sie den Betroffenen immer wieder in kriminogene Situationen bringt (TRECHSEL, a.a.O., N 6 zu Art. 59). Weiter muss die Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung zu- sammenhängender Taten begegnen. Das Gesetz stellt keine Mindestanforderun- gen an die Schwere und Wahrscheinlichkeit dieser künftigen Delikte – es hat eine Rechtsgüterabwägung zu erfolgen. Bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (bspw. Leib und Leben) sind an die Nähe und das Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter (bspw. Eigentum und Vermögen). Ausserdem gilt, je einschneidender eine Massnahme für den Betroffenen ist, desto höher muss dessen Sozialgefähr- lichkeit sein. Schliesslich sollte eine konkrete Therapie bei der betroffenen Person auch tatsäch- lich erfolgsversprechend sein. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass strafrechtliche Massnahmen nicht primär auf einen medizinischen Erfolg der Behandlung abzie- len, sondern vordergründig die Verhinderung oder Verminderung weiterer Strafta- ten und die Wiedereingliederung des Täters bezwecken (TRECHSEL, a.a.O., Art. 59 N 7). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer ambulanten Massnahme erfüllt, dann ist sie zwingend anzuordnen (Urteil 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 6.2). Nach Art. 57 Abs. 1 aStGB ordnet das Gericht sowohl eine Strafe als auch eine Mass- nahme an, wenn die Voraussetzungen beider Sanktionen erfüllt sind. Es kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe aber zugunsten einer am- bulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tra- gen (Art. 63 Abs. 2 aStGB). Dieser Strafaufschub ist nach Praxis des Bundesge- richts jedoch nur dann anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgrei- che Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe er- heblich beeinträchtigt würde. Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang Folgendes aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E.1.3.2.): Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkun- gen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Thera- piebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straf- taten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Der Auf- 31 schub ist die Ausnahme und muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; Urteile 6B_95/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3 und 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 6.2; je mit Hinweisen). 19. Urteil der Vorinstanz und Haltung der Parteien Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen von Art. 63 i.V.m. Art. 56 aStGB als erfüllt und ordnete eine «(vollzugsbegleitende) ambulante therapeutische Behand- lung» an (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 434). Die Verteidigung beantragte für den Beschuldigten oberinstanzlich einen Frei- spruch und äusserte sich (entsprechend) nicht zu einer allfälligen Massnahme (pag. 605 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung die Anordnung ei- ner «vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme» und verwies auf die ihres Er- achtens zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 609 f.). Der Beschuldigte selber führte in der oberinstanzlichen Einvernahme aus, die letz- ten zwei Jahren habe er «ein bisschen Therapie» gemacht. Er sei zwei- bis dreimal bei seinem Psychiater in O.________ gewesen und habe zwei, drei Psychologie- bücher gelesen (zum Ganzen pag. 601 Z. 5 ff.). Auf Frage, ob er daher mit der gut- achterlich empfohlenen ambulanten Therapie einverstanden sei, führte er Folgen- des aus (pag. 601 Z. 20 ff.): Nein, das bringt gar nichts. Ich war in meinem Leben schon drei-, viermal in AA.________ (psychiatri- sche Einrichtung) und auch schon in psychiatrischen Jugendheimen. Das brachte alles gar nichts, ausser dass es den Staat viel Geld kostete. Irgendeinmal liess mich der Staat dann raus, weil sie merkten, dass es «dort» auch nicht geht bzw. «da» auch zu Schlägereien kommt. […] psychiatrische ambulante Behandlungen oder das Gefängnis machen mich noch aggressiver. Es gibt Leute, die in Freiheit krimineller sind als im Gefängnis. Ich bin ein «umgekehrter Mensch». Meine Persönlichkeit lässt keine Therapie zu. Je mehr ich in die Enge getrieben werde, desto aggressiver werde ich und desto mehr Anfälle habe ich. Ich bin wie ein wildes Tier, das man auch nicht einsperren kann. Bislang nützten sämtliche Therapien nichts. Auf Nachfrage erklärte er weiter, im Gefängnis würde er keine Therapie machen, draussen bzw. in Freiheit aber schon. Für das Gericht sei es aber ja keine Thera- pie, wenn er zu seinem Psychiater gehe. Als er im Jahr 2016 umgezogen sei und anschliessend während zwei Jahren keinen Psychiater mehr gehabt habe, habe er auch gemerkt, dass ihm das gar nicht guttue und sich deshalb wieder einen Psych- iater gesucht (zum Ganzen pag. 601 f. Z. 44 ff.). 20. Beurteilung durch die Kammer Der Beschuldigte wurde wie erwähnt forensisch-psychiatrisch begutachtet (pag. 121 ff.) und psychologisch-diagnostisch untersucht (pag. 204 ff.). Die Gutach- ter kamen zusammengefasst zum Schluss, aus ihrer Sicht seien die Voraussetzun- gen für eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 aStGB (stationär) und nach Art. 63 aStGB (ambulant) erfüllt (pag. 200 f.). Die Kammer erachtet die Ausführun- gen der Experten als schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Sie sieht keine 32 Gründe, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen und stellt deshalb darauf ab. Gemäss dem Gutachten leidet der Beschuldigte wie beschrieben an einer Auf- merksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) mit kognitiven Teil- leistungsschwächen und einer unterdurchschnittlichen Intelligenz, einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), einer emotional instabilen Persönlichkeitss- törung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) sowie an einer Zwangsstörung, vor- wiegend mit Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1). Die Gutachter stufen diese Per- sönlichkeitsstörungen des Beschuldigten in Bezug auf die eingeschränkten psychi- schen Funktionen sowie die Auswirkungen auf die berufliche, soziale und gesell- schaftliche Partizipation als schwerwiegend ein (zum Ganzen pag. 197, ferner pag. 225 ff.). Die Kammer geht in Würdigung dieser Umstände davon aus, dass der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung im Sinne des aStGB leidet. Gestützt auf das Gutachten ist weiter anzunehmen, dass die Aufmerksamkeitsdefi- zit- und Hyperaktivitätsstörung sowie die dissoziale und die emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten bzw. der vorliegend zu beurteilenden schweren Körperverletzung zusammenhängen und weiterhin bestehen (vgl. pag. 199). Der vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Störung und begangener Straftat ist somit ebenfalls gegeben. Schliesslich erachten die Gutachter die Rückfallgefahr für ähnliche Delikte wie das vorliegend zu beurteilende als hoch, zumal der Beschuldigte bedingt durch die mitt- lerweile verfestigte, tiefgreifende Persönlichkeitsstörung mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Impulskontrollfähigkeit, die Emotionsregulation und die inter- personale Interaktion nur über wenige Ressourcen verfüge und zusätzlich sozial desintegriert sei sowie weder stützende Beziehungen noch eine funktionale Tages- struktur oder -beschäftigung habe (pag. 198 f.). Dieser (hohen) Rückfallgefahr kann laut den Experten mit einer adäquaten Thera- pie entgegengesteuert werden. Einerseits könnten therapeutisch Verfahren einge- setzt werden, welche insbesondere auf die Reduktion von Impulsivität und Verbes- serung der Verhaltenskontrollen abzielten. Andererseits gebe es pharmakologische Mittel, die das Rückfallrisiko günstig beeinflussen könnten und erfolgsversprechend seien (zum Ganzen pag. 199 f.). Eine solche Therapie sei sowohl im ambulanten als auch im stationären Rahmen durchführbar. Vorliegend sei allerdings zu beach- ten, dass der Beschuldigte grundsätzlich gewillt sei, sich einer ambulanten Behand- lung zu unterziehen, eine stationäre Behandlung dahingegen ablehne, weshalb bei einer geschlossenen stationären Unterbringung in einer therapeutischen Institution wohl keine ausreichende Kooperationsfähigkeit des Beschuldigten zu erwarten sei. Eine stationäre Behandlung biete gegenüber einer ambulanten Therapie im vorlie- genden Fall daher vermutlich keine Vorteile, weshalb aus gutachterlicher Sicht eine ambulante, haftbegleitende Behandlung sinnvoll erscheine (zum Ganzen pag. 199 ff.). Zusammengefasst hält das Gutachten somit klar fest, dass der Beschuldigte nach wie vor an einer schweren psychischen Störung leidet und in unbehandeltem Zu- stand erheblich rückfallgefährdet ist. Die empfohlene ambulante Massnahme ist 33 vorliegend nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, um dieser Rückfallgefahr angemessen zu begegnen und sie für die Zukunft zu senken. Sie erweist sich in Anbetracht der Gesamtumstände – insbesondere des erheblichen Behandlungsbe- dürfnisses des Beschuldigten sowie der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten – als verhältnismässig. Der Beschuldigte betonte in der Berufungsver- handlung, im Gefängnis würde er keine Therapie machen, in Freiheit aber schon (pag. 601 Z. 20 ff. und Z. 44 ff.). Weiter führte er aus, als er aufgrund seines Um- zugs im Jahr 2016 zwei Jahre lang keinen Psychiater mehr gehabt habe, habe er selber gemerkt, dass ihm das nicht guttue und sich deshalb wieder einen Psychia- ter gesucht, bei dem er im Jahr 2020 zwei- bis dreimal gewesen sei (pag. 602 Z. 1 ff.). Der Umstand, dass der Beschuldigte «eine Therapie im Gefängnis» ab- lehnt, steht der Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht entgegen, umso weniger, zumal der Beschuldigte selber einsieht, dass er auf therapeutische Unter- stützung angewiesen ist. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 aStGB erfüllt und eine ambu- lante Behandlung ist anzuordnen. Mit Blick auf die in Erwägung 18 dargelegte bun- desgerichtliche Rechtsprechung kann ein Aufschub des Vollzugs der ebenfalls mit vorliegendem Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 2 aStGB) vorliegend kein Thema sein. VIII. Landesverweisung 21. Theoretische Grundlagen Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 aStGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. b aStGB). Die Landesverwei- sung greift nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter, sondern bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen. Sie muss unabhängig davon aus- gesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Nach Art. 66a Abs. 2 aStGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht «aus- nahmsweise» von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Be- dingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1), was insbesondere bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rück- kehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landes- verweisungen «typischerweise» vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). 34 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE; SR 142.201 [Stand am 1. April 2020]) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). In der neusten Fassung von Art. 31 Abs. 1 der VZAE wurde im Vergleich zur Fassung Stand 1. Mai 2017 der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) ge- strichen. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE seinerseits verweist aber neu auf die Integrati- onskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den Bst. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktuel- ler Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Zu berücksichtigen sind neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektierung der Werte der Bundesverfassung gemäss VZAE folgende Kriterien: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c); die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlan- gen (Bst. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheits- zustand (Bst. f) sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Da die Auflistung in Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht abschliessend ist, sind zu- dem die sozialen Wiedereingliederungsaussichten des Verurteilten miteinzubezie- hen (BGE 144 IV 332 E. 3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch auf vor dem Inkrafttreten von Art. 66a aStGB begangene Straftaten abstellen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massga- be der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalog- taten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrecht- lich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1; mit Hin- weisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB ist in der Regel auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3; mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre 35 Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder - verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und ver- hältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der be- gangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung ver- gangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Mass- nahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich al- lein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a aStGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefall- klausel von Art. 66a Abs. 2 aStGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprü- fung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3). Bei Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind und deren besonderen Situation nach Art. 66a Abs. 2 Satz 2 aStGB Rechnung zu tragen ist, stellen sich sodann die Fragen, unter welchen Umständen eine Person als in der Schweiz aufgewachsen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist und welche Auswirkungen sich für die Beurteilung des schweren persönlichen Härtefalls daraus ergeben. Das Bundesgericht nahm sich dieser Thematik in BGE 146 IV 105 an. Es verwarf die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische An- nahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer in der Schweiz und hielt dafür, dass die Härtefallprüfung vielmehr in jedem Fall anhand der gängi- gen Integrationskriterien vorzunehmen sei (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der beson- deren Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländi- schen Personen werde dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthalts- dauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härte- falls zu werten sei (1. kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung) sei der be- troffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prä- gend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit wa- ren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten sei (zum Ganzen BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Im Übrigen sind 36 gemäss Bundesgericht die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Gemäss diesen sei der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorzunehmen, im Fall schwerer oder wieder- holter Straftaten sei er aber selbst bei einem in der Schweiz geborenen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht habe, nicht ausgeschlossen. Besonders zu beachten seien dabei die Intensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungsland (zum Gan- zen BGE 144 IV 332 E. 3). 22. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz ging methodisch korrekt vor. Im Rahmen der Prüfung des «schwe- ren persönlichen Härtefalls» ging sie auf die Anwesenheitsdauer, die familiäre Si- tuation, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, den Gesundheitszustand, den Grad der Integration in der Schweiz sowie den Grad der Integration und die Resozialisierungschancen im Heimatland ein (S. 45 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 438 ff.). Sie gelangte zum Ergebnis, die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz sei als sehr lang zu bezeichnen und würde ein gewichtiges privates Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz begründen. Die familiäre Situation wür- de einer Landesverweisung allerdings nicht entgegenstehen, der Beschuldigte pflege weder in der Schweiz noch in der Türkei starke Bindungen zur Familie. Be- ruflich und sozial sei er in der Schweiz ausserdem nicht bzw. nicht besonders inte- griert. Zudem könne bei ihm nicht von einer äusserst positiven Persönlichkeitsent- wicklung in der Schweiz gesprochen werden, sei er doch trotz der bereits mehrfa- chen Verurteilungen und der wiederholten Verwarnungen des Migrationsamtes immer wieder straffällig geworden und habe weitere Schulden angehäuft. Der Be- schuldigte spreche nebst Deutsch gemäss eigenen Angaben Türkisch, Kurdisch und Albanisch und habe Verwandte, die nach wie vor in der Türkei leben würden, weshalb es ihm grundsätzlich möglich sein sollte, in der Türkei (wieder) «Fuss zu fassen». Im Ergebnis kam die Vorinstanz aus diesen Gründen zum Schluss, dass die einzelnen zu berücksichtigen Aspekte kein gewichtiges privates Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz begründen könnten, weshalb kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Die Schwierigkeiten, die den Beschuldig- ten beim Verlassen der Schweiz treffen würden, seien nicht derart hart, dass sie einen unzumutbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen bedeuten würden (S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 438 ff.). Ergänzend und im Sinne einer Eventualbegründung hielt die Vorinstanz sodann zur Interessensabwägung fest, selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall ange- nommen werden würde, würde das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ihrer Ansicht nach übersteigen. Zur Begründung führte sie Folgendes aus (S. 50 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 443 f.): Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses spielen insbesondere Aspekte wie die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, eine grosse Rückfallgefahr, eine wiederholte Straffälligkeit, ei- 37 ne erneute Straffälligkeit nach einer verbüssten Freiheitsstrafe, eine Straffälligkeit nach einer migrati- onsrechtlichen Verwarnung usw. eine Rolle (Busslinger/Uebersax, a.a.O., S. 103). Der Beschuldigte tritt seit Jahren immer wieder mit Gewaltdelikten in Erscheinung (vgl. p. 307 ff.). Sein Verhalten erachtet er nicht als kriminell und scheint keine Absicht zu haben, an dieser Haltung etwas zu ändern (p. 350 Z. 23 ff.). Einer stationären Therapie steht der Beschuldigte negativ gegenü- ber (p. 346 Z. 18). Seine letzte Straftat führte zu einer schweren Verletzung eines Menschen. Es ist somit keine Besserung in Sicht und die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte wird von den Gutachtern als hoch eingestuft (p. 198, Ziff. 3). Aufgrund der mehrfach wiederholten Delinquenz im Bereich der Ge- waltdelikte, der hohen Rückfallgefahr und der offensichtlichen Einsichtslosigkeit des Beschuldigten besteht damit ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldig- ten. Auch in finanzieller Hinsicht wäre eine Landesverweisung klar im öffentlichen Interesse. Zusammengefasst überwiegen somit diese gewichtigen öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung die zwar nicht gänzlich unerheblichen, aber doch geringen bzw. geringeren privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Demzufolge wären selbst unter der Prämisse eines schweren persönlichen Härtefalls die Voraussetzungen für ein Absehen von der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz – angesichts der vom Beschuldigten gezeig- ten Unbelehrbarkeit – eine Landesverweisung von zehn Jahren als angemessen (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 445). 23. Haltung der Parteien 23.1 Die Verteidigung beantragte für den Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Freispruch (pag. 616). In ihrem Parteivortrag führte sie indessen aus, sofern die Kammer den Beschuldigten widererwarten der schweren Körperverletzung schuldig sprechen würde, müsste von einer Landesverweisung abgesehen werden (pag. 607 f.). Zur Begründung verwies sie auf den Aufsatz von Oberholzer in der ZBJV 156/2020 S. 227 ff., «Landesverweisung – aktueller Stand der bundesge- richtlichen Rechtsprechung», bzw. insbesondere auf den Absatz «Härtefallklausel bei Ausländern und Ausländerinnen der zweiten Generation» (S. 236 ff.) und hielt fest, die Schweiz trage gegenüber «Secondos» resp. Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen seien, eine besondere Verantwortung. Der Beschul- digte habe den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht, weshalb die Schweiz ihm gegenüber eine besondere Verantwortung trage. Sein privates Inter- esse am Verbleib in der Schweiz stelle gleichzeitig ein Recht auf Heimat dar, das aus verfassungsrechtlichen Gründen eigentlich niemandem abgesprochen werden könne. Verwiese man den Beschuldigten mithin aus der Schweiz, dann spräche man ihm dieses Recht auf Heimat ab. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die El- tern und die Schwester des Beschuldigten in der Schweiz lebten und er in der Tür- kei keine Familie mehr habe. Sodann sei es nicht seine Schuld, dass er aufgrund seines geringen IQs und seiner Persönlichkeitsstörung nur zu 50% arbeitsfähig und nicht im ersten Arbeitsmarkt integriert sei. In den 50%, in denen der Beschuldigte arbeitsfähig sei, «mache er seine Sache» gut. Soweit der Beschuldigte in der Beru- fungsverhandlung erklärt habe, er könnte problemlos nach Kanada oder Australien auswandern, müsse man sich schliesslich vor Augen halten, dass dies in Anbe- tracht seiner Umstände – insbesondere mangels finanzieller Mittel – unrealistisch 38 sei. Realistisch sei vielmehr, dass der Beschuldigte im Falle einer Landesverwei- sung in der Türkei auf der Strasse landen würde. Aus diesen Gründen sei der vor- instanzliche Schluss, dem Beschuldigten könne zugemutet werden, in der Türkei (wieder) Fuss zu fassen, unhaltbar (zum Ganzen pag. 607 f.). 23.2 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich eine Landesverweisung von zehn Jahren (pag. 623 f.). Zur Begründung führte sie aus, der gesundheitlich angeschlagene Beschuldigte sei zwar in der Schweiz sozialisiert worden und habe hier die Schulzeit verbracht. Jedoch habe er mehrmals erklärt, er könne sich auch an anderen Orten als in der Schweiz wohlfühlen. Selbst wenn man wie die Staats- anwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren einen Härtefall annehmen würde, kä- me man – insbesondere aufgrund des Vorlebens des Beschuldigten – wie die Vor- instanz und auch dieser ehemalige Staatsanwalt zum Schluss, dass die öffentli- chen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz überwiegten (zum Ganzen pag. 610 f.). 24. Beurteilung durch die Kammer 24.1 Katalogtat / Vorgehen der Kammer Der Beschuldigte ist türkischer Staatsbürger und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis), gültig bis am 11. Oktober 2020 resp. ver- längert bis am 9. Februar 2021 (pag. 66; Schreiben Migrationsdienst vom 10. No- vember 2020). Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 aStGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen schwerer Körperverletzung nach Art. 122 aStGB verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. b aStGB, weshalb grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen ist. Im Folgenden ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Be- schuldigten allenfalls eine Ausnahme greift, mithin ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 24.2 unten) und – soweit dies zutreffen sollte – ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (E. 24.3 unten). 24.2 Zum schweren persönlichen Härtefall 24.2.1 Person, die in der Schweiz aufgewachsen ist Wie unter Erwägung 21 hiervor ausgeführt, ist nach Art. 66a Abs. 2 aStGB der be- sonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewach- sen sind, Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Aufenthaltsdauer der betroffenen Person in der Schweiz. Der Beschuldigte ist am 22. März 1978 in P.________ (Ort in der Türkei) geboren (pag. 132). Mangels Geburt in der Schweiz ist er aus Sicht der Kammer daher kein «Secondo». Allerdings kam der Beschuldigte als fünfeinhalbjähriger in die Schweiz, am 12. September 1983 erfolgte die Anmeldung mit seinen Eltern in Q.________ (pag. 29 Z. 233, pag. 30 Z. 238 f. und pag. 148; pag. 13 BVD Akten). Dort besuchte er später den regulären Kindergarten und anschliessend ab 1985 die Primarschule und Oberstufe, wobei er teilweise in Kleinkassen unterrichtet wurde und in Spezial- schulen (bspw. der R.________) platziert war (pag. 132). Im November 1992 kehr- 39 te der Beschuldigte für ein Jahr in die Türkei zurück, wo er bei seinem Onkel arbei- tete, ehe er im November 1993 wieder in die Schweiz reiste und seither hier lebt (pag. 30 Z. 257 ff., pag. 66 und pag. 134). Der heute 42-jährige Beschuldigte verbrachte damit den Grossteil seines Lebens in der Schweiz, die prägenden ersten sechs Jahre als Kind hingegen in der Türkei. Wie die Verteidigung vorbrachte, ist er zweifelsohne als Ausländer anzusehen, der im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB grösstenteils in der Schweiz aufgewachsen ist und dem ein entsprechend starkes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu- zubilligen ist. In die abschliessende Beurteilung des schweren persönlichen Härte- falls sind aber auch die übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE miteinzubezie- hen. Schliesslich sind die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung im Heimat- staat und in der Schweiz sowie die Rückfallgefahr zu berücksichtigen. 24.2.2 Weitere Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE Aufenthaltsdauer in der Schweiz Wie soeben ausgeführt wurde der Beschuldigte im Alter von fünfeinhalb Jahren von Verwandten zu seinen bereits in Q.________ lebenden Eltern gebracht, wo er bis nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit lebte. Danach reiste er in die Türkei zurück, wohnte dort ein Jahr lang bei seiner Grossmutter und arbeitete für seinen Onkel. Am ________ kam der Beschuldigte als 15-jähriger infolge Familiennach- zugs wieder in die Schweiz und seither lebt er hier. Er besitzt eine Niederlassungs- bewilligung (C-Ausweis), deren Kontrollfrist im April 2016 bis am 11. Oktober 2020 resp. bis am 9. Februar 2021 verlängert wurde (zum Ganzen pag. 66 f. und pag. 74 f.). Der Beschuldigte verbrachte somit rund fünf Sechstel seines Lebens in der Schweiz. Sprachkompetenz Die Kammer konnte sich in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung davon über- zeugen, dass der Beschuldigte Schweizerdeutsch spricht und versteht. Daneben spricht er laut seinen Angaben aber auch Kurdisch, Albanisch, Englisch, Italienisch und Türkisch, letzteres angeblich aber deutlich schlechter als Kurdisch (pag. 345 Z. 2 ff. und pag. 598 Z. 8 f.). Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Die hiesige Rechtsordnung scheint dem Beschuldigten gleichgültig zu sein. Er missachtete die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wiederholt und trat strafrechtlich insbesondere wie folgt in Erscheinung (pag. 551 ff. und auszugsweise pag. 5 ff. der BVD Akten): • Mit Urteil der Dreierkammer des Jugendgerichts Emmental-Oberaargau vom 18. Juni 1996 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Raubes und Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen ab Oktober 1994 – d.h. rund ein Jahr nach seiner Rückkehr aus der Türkei – schuldig erklärt und zu einer Heimeinweisung mit gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten psych- iatrisch-therapeutischen Behandlung verurteilt (pag. 5 BVD Akten). 40 • In der Zeit vom 6. Januar 1998 bis am 17. April 1999 folgten gemäss Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (heute BVD) vom 20. Dezem- ber 1999 weitere 12 Urteile (pag. 99 BVD Akten). • Mit Urteil des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland vom 30. März 1998 wurde der Beschuldigte wegen Hehlerei und Transportgesetzwi- derhandlung zu einer Woche Gefängnis verurteilt (pag. 38 BVD Akten). • Am 17. Juli 1998 verurteilte ihn der Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen zu drei Wochen Gefängnis wegen Hehlerei und Entwendung zum Gebrauch (pag. 38 BVD Akten). • Ab dem 22. September 1999 verbüsste der Beschuldigte eine Strafe und am 21. Dezember 1999 wurde er mit einem Strafrest von zehn Tagen Haft bedingt entlassen (pag. 101 BVD Akten). • Mit Urteil des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 9. November 2000 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls, Diebstahlsversuchs, Sachbeschädigung, Ur- kundenfälschung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als Zusatzstrafe zu einer viermonatigen Gefängnisstrafe verurteilt. • Die drei vorgenannten Strafen vom 30. März 1998, vom 17. Juli 1998 und vom 9. November 2000 verbüsste der Beschuldigte ab dem 5. März 2001 zunächst in S.________ (pag. 132 BVD Akten). Weil es dort gemäss Aktennotiz vom 2. April 2001 zu einem Vorfall mit einem Mitinsassen kam, der vom Beschuldig- ten mit einer Feile angegriffen wurde (pag. 134 BVD Akten), wurde der Be- schuldigte von S.________ statt auf den T.________ ins Regionalgefängnis U.________ (vgl. pag. 176) resp. aufgrund weiterer Vorfälle immer wieder in ei- ne andere Vollzugsanstalt verlegt (vgl. pag. 204 BVD Akten). Schliesslich wur- de er am 18. Juli 2001 mit einem Strafrest von zwei Monaten und acht Tagen bedingt entlassen (pag. 206 ff. BVD Akten). Die angeordnete Bewährungshilfe konnte allerdings nicht vollzogen werden, weil der Beschuldigte – nach einer mehrminütigen Schimpftirade und Gewaltandrohung gegen den Sozialarbeiter und die Institution Bewährungshilfe – jegliche Zusammenarbeit verweigerte (pag. 210 BVD Akten). • Vom 14. Januar 2013 bis am 24. Januar 2013 verbüsste der Beschuldigte die Ersatzfreiheitsstrafe einer Busse von CHF 1'000.00 wegen wiederholten Führens eines Motorrades ohne Führerausweis (pag. 239 ff.). • Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. April 2013 wurde er erneut wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne er- forderlichen Führerausweis und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer beding- ten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.00 sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt (pag. 551). • Am 9. Oktober 2013 folgte eine Verurteilung durch die Regionale Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau wegen mehrfachen Führens eines Motorfahr- zeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu CHF 70.00 (pag. 552). 41 • Mit Urteil vom 26. März 2014 verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, einfacher Körper- verletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 400.00 (pag. 552). • Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 13. Mai 2014 wurde der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu Gemeinnütziger Arbeit von 260 Stunden verurteilt (pag. 553). • Am 29. Oktober 2014 erfolgte eine Verurteilung durch die Regionale Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Drohung zu Gemeinnütziger Arbeit von 168 Stunden (pag. 553). • Die drei vorvorletztgenannten Urteile vom 22. April 2013, vom 9. Oktober 2013 und vom 26. März 2013 verbüsste der Beschuldigte ab dem 11. April 2016 wie- derum in diversen Strafanstalten, wobei es erneut zu Zwischenfällen kam (Dro- hung und Angriff gegen einen Mitinsassen [pag. 281 BVD Akten]; Wutausbruch mit Teller- und Gläserwürfen [pag. 291 BVD Akten]; Schlägerei mit einem Mitin- sassen [pag. 340 BVD Akten; vgl. ferner den Zusammenzug im Schreiben vom 26. Juli 2016 auf pag. 344 BVD Akten]). Am 3. September 2016 wurde der Be- schuldigte mit einem Strafrest von zwei Monaten und 12 Tagen Freiheitsstrafe bedingt entlassen (pag. 350 BVD Akten). • Am 21. Februar 2017 verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau den Beschuldigten wegen mehrfacher Tierquälerei, mehrfacher versuchter Tierquälerei und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Tier- schutzgesetz zu Gemeinnütziger Arbeit von 640 Stunden (pag. 553). Der Ver- lauf der Gemeinnützigen Arbeit kann dem oberinstanzlich edierten Vollzugsver- laufsjournal (pag. 560 ff.) und auszugsweise den Ausführungen unter Erwä- gung 17.3.1 oben entnommen werden. Obwohl der Beschuldigte nebst diesen strafrechtlichen Sanktionierungen auch mehrfach fremdenpolizeilich verwarnt und dazu ermahnt wurde, sich künftig geset- zeskonform zu verhalten und keine neuen Schulden anzuhäufen (pag. 66), ergriff er bislang nie die Chance, sich zu bewähren. Gemäss den Akten schien er von Mit- te 2001 bis Ende 2012 zwar eine «ruhigere Phase» gehabt zu haben – angeblich, weil er sich zum Ziel gesetzt habe, bis zum Löschdatum der bestehenden Strafre- gistereinträge nicht mehr straffällig zu werden, um wieder einmal einen «leeren» Strafregisterauszug zu haben (pag. 603 Z. 10 ff.) – ab dem Jahr 2013 folgten wie soeben aufgezeigt aber wieder diverse Verurteilungen innert kurzer Zeit. Der Beschuldigte muss daher als uneinsichtig bezeichnet werden. Er sieht sich nicht als Krimineller und erachtet all die «Sachen», die er getan hat, als Bagatellen (Schlägereien und 40km/h zu schnell fahren seien nichts Kriminelles [pag. 31 Z. 290, pag. 350 Z. 27 ff. und pag. 603 Z. 19 ff.]). Zudem tragen seiner Ansicht nach meist andere Menschen die Schuld für sein Verhalten und seine Taten. Lasse man ihn in Ruhe, dann sei er ein friedlicher Mensch und wäre der Strafkläger rechtzeitig fortgegangen und hätte damit aufgehört, ihn zu provozieren, dann wäre 42 die vorliegend zu beurteilende Schlägerei nie «so brutal» rausgekommen (pag. 32 Z. 332, pag. 601 Z. 33 ff. und Z. 43, pag. 604 Z. 13 ff. und pag. 613). Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz reiste der Beschuldig- te für ein Jahr in die Türkei, weil er «von allem die Schnauze voll hatte» (pag. 30 Z. 258). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahr ________ wurde er gemäss eigenen Aussagen im Kinderheim V.________ platziert (pag. 30 Z. 266). Im Ju- gendheim W.________ und in der Strafanstalt X.________ sei er auch noch gewe- sen (pag. 31 Z. 291 und Z. 295). Er habe seine Jugend zu 60% in Jugendheimen und vor dem Jugendgericht verbracht (pag. 31 Z. 289). Eine Lehre habe er nie ab- solviert, aber er habe mehrere Anlehren gemacht und diverse Gelegenheitsjobs ausgeführt (u.a. pag. 594 Z. 5 f. und pag. 594 Z. 5 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, an einer Arbeit mangle es bei ihm nicht, er finde immer einen Job (pag. 344 Z. 6 f.). In der Berufungsverhandlung schilderte er schliesslich, er arbeite seit dem 1. Oktober 2019 beim H.________, seit Anfang/Mitte März 2020 sei er wegen der Corona Pandemie und seiner ge- sundheitlichen Probleme aber «in Pause gelegt» (pag. 594 Z. 15 ff.). Fakt ist, dass der Beschuldigte nie (wirklich) ins Berufsleben eingestiegen ist und seit dem 19./20. Lebensjahr eine IV Rente erhält – im Alter von 29-35 Jahren an- geblich im Umfang von 100%, seither im Umfang von 50% (pag. 150 und pag. 546) – sowie von Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen lebt (u.a. pag. 344 Z. 11 ff.). Der besagte Teilzeitjob im H.________ war wie unter Erwägung 17.3.2 erwähnt ebenfalls nicht von langer Dauer. Entgegen der zweifelhaften Aussage des Be- schuldigten ist davon auszugehen, dass er nicht «in Pause gelegt», sondern auf- grund seines untragbaren Verhaltens bereits einen Monat nach Antritt der Arbeit wieder freigestellt wurde (pag. 321, pag. 617 ff. und ferner E. 17.3.2 oben). Vor diesem Hintergrund kann der Verteidigung nicht zugestimmt werden, dass der Be- schuldigte «seine Sache» in den 50%, in denen er arbeitsfähig sei, besonders gut mache (pag. 607). Zwar kann dem Beschuldigten, wie die Verteidigung ebenfalls vorbrachte, nicht angelastet werden, dass er sich aufgrund seiner Intelligenz und seinen persönlichen Defiziten nicht im ersten Arbeitsmarkt integrieren konnte. Ent- scheidend ist aber, dass er auch im zweiten bzw. im geschützten Arbeitsmarkt nicht Fuss fassen konnte, sondern seinen Tag aktuell mehrheitlich mit der Verrich- tung diverser Hausarbeiten (Putzen, Kochen, Waschen) verbringt (pag. 596 Z. 9 ff.). Von einer beruflichen Integration des Beschuldigten kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Finanzielle Verhältnisse Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind miserabel. Er ist verschuldet und im Betreibungsregisterauszug vom 25. November 2020 mit 32 nicht getilgten Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 140'950.70 verzeichnet (pag. 572 ff.). Der Beschuldigte ist zurzeit wie erwähnt nicht erwerbstätig und lebt neben seiner Invalidenrente von den Sozialhilfeleistungen sowie von allfälligen Ergänzungsleis- tungen (pag. 67). Er ist somit vollumfänglich auf staatliche Unterstützung angewie- 43 sen. Daran würde sich aller Wahrscheinlichkeit kurz- und mittelfristig auch nach ei- ner Entlassung aus dem Strafvollzug nichts ändern, zumal in Anbetracht der Ge- samtumstände (leider) nicht anzunehmen ist, dass es dem Beschuldigten nach all den Jahren plötzlich gelingen wird, sich langfristig erfolgreich im (zweiten bzw. ge- schützten) Arbeitsmarkt zu integrieren und seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Auch wirtschaftlich konnte sich der Beschuldigte in der Schweiz mithin nicht dauer- haft und nachhaltig integrieren. Freizeit In seiner Freizeit kümmert sich der Beschuldigte nebst den Hausarbeiten haupt- sächlich um seine Tiere – aktuell sind das seine Y.________ (Reptilien) (pag. 594 Z. 26 ff. und pag. 596 Z. 9 ff.). Mit seiner alten Leidenschaft, dem Thai- und Kick- boxen, hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nach der Schlägerei mit dem Strafkläger wegen seiner Arthrose und Arthritis aufgehört. Stattdessen mache er seither «Krav Maga», was auch ein bisschen Meditation sei (zum Ganzen pag. 596 Z. 21 ff.). Soziale Kontakte hat der Beschuldigte praktisch keine. Er möge es ruhig und suche Distanz zu anderen Personen (pag. 547). Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist ledig, kinderlos und hatte seit gut fünf Jahren keine feste Be- ziehung mehr (pag. 545 f. und pag. 594 Z. 25). Das Verhältnis zu seinen Eltern und seiner Schwester beschrieb er in der Berufungsverhandlung als «nicht gerade so richtig warm». Vor Corona habe er seine Eltern ungefähr alle zwei bis drei Monate getroffen, um mit ihnen einen Kaffee zu trinken. Er habe dies hauptsächlich wegen seiner Mutter getan, mit der er viel besser auskomme als mit seinem Vater, mit dem er schon in seiner Kindheit viele Probleme gehabt habe. Mit der Schwester habe er auch Kontakt. Er könne nicht sagen, dass sie ihm jeden Monat schreibe, es habe auch schon Monate gegeben, in denen sie sich nie gemeldet habe (zum Ganzen pag. 594 Z. 43 ff. und pag. 596 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte pflegt damit we- der zu seinen Eltern noch zu seiner Schwester eine wirkliche Beziehung, was aller- dings insofern irrelevant ist, als eine solch familiäre Beziehung selbst wenn sie be- stehen und gelebt werden würde, nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fal- len würde. Zusammengefasst lebt der ________-jährige Beschuldigte somit alleine und es bestehen weder besondere Bindungen noch Verpflichtungen wie beispiels- weise finanzielle Abhängigkeiten und/oder Unterstützungspflichten. Zwischenfazit Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass bis dahin einzig die ver- gleichsweise lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz für einen Härtefall spricht – insbesondere sprachlich ist er hier verwurzelt. Anders sieht es bezüglich all den anderen behandelten Faktoren aus. Beruflich und sozial ist der Beschuldigte in der Schweiz kaum integriert. Obwohl er Schweizerdeutsch spricht und die gesamte obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert hat, schaffte er es nie, auch «nur» im geschützten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Er häufte vielmehr horrende Schulden an (per 20. November 2020 waren es CHF 140'950.70) und lebt seit Jahren von seiner IV-Teilrente sowie den Sozialhilfeleistungen. Die fehlen- 44 de Erwerbstätigkeit und die gleichzeitig ausserordentlich schlechten finanziellen Verhältnisse bzw. die hohe Verschuldung fallen negativ ins Gewicht. Desgleichen ist der strafrechtliche Leumund sehr negativ zu beurteilen. Der Beschuldigte ist un- einsichtig – weder die zahlreichen Verurteilungen noch die fremdenpolizeilichen Verwarnungen und Ermahnungen vermochten ihn nachhaltig zu beeindrucken. Der Umstand, dass ihn die in der Schweiz geltenden Regeln wenig bis überhaupt nicht zu kümmern scheinen, spricht klar gegen einen Härtefall. Gesundheitszustand Gesundheitlich ist der Beschuldigte belastet. Bereits im Jugendalter wurden bei ihm ein psychoorganisches Syndrom, eine Epilepsie und eine Zwangsneurose diagnos- tiziert (pag. 128 f. und pag. 132). Im forensisch psychiatrischen Gutachten vom ________ 2019 wurden sodann eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätss- törung (ICD-10 F90.0) mit kognitiven Teilleistungsschwächen und einer unter- durchschnittlichen Intelligenz, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD- 10 F60.30) sowie einer Zwangsstörung, vorwiegend mit Zwangshandlungen (ICD- 10 F42.1) diagnostiziert (pag. 182). In der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte, er leide an Arthrose und Arthritis und benötige daher nebst seinen Epilepsie- und Depressionsmedikamenten Dafalgan und Ibuprofen. Diese Umstände sind bedauerlich, sprechen aber nicht gegen eine Landesverwei- sung. Eine ärztliche Versorgung und der Bezug von Medikamenten sind auch in der Türkei möglich (https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%BCrkei#Sprachen und htt- ps://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen und reisehinweise/tuerkei/- reisehinweisefuerdietuerkei.html#par_textimage_0 [beide zuletzt besucht am 24. Dezember 2020]). Davon zeugt insbesondere die Augenoperation, der sich der Beschuldigte im ________ 2017 in der Türkei unterzogen hat (vgl. pag. 567). Was eine allfällige Psychotherapie angeht, ist tatsächlich fraglich, inwiefern der Be- schuldigte in der Türkei therapiert werden würde bzw. könnte. Betreffend seine Therapiewilligkeit bestehen aber ohnehin gewisse Unklarheiten und Zweifel (vgl. E. 19 oben sowie pag. 346 Z. 17, pag. 602 Z. 20 ff. und pag. 603 Z. 35 ff.). Zudem ist der Beschuldigte der Ansicht, Tiere – die er problemlos auch in der Tür- kei halten könnte – würden ihm am meisten helfen und ihn am meisten beruhigen (pag. 345 Z. 24 ff.). Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat Der Beschuldigte wuchs fast bis zu seinem sechsten Lebensjahr in der Türkei auf und nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz lebte und arbeite- te er noch einmal gut ein Jahr lang dort (pag. 30 Z. 258 und pag. 345 Z. 10). Seit seiner Rückkehr in die Schweiz am ________ 1993 ist betreffend weiterer Aufent- halte im Heimatland wenig bekannt. Aus dem Vollzugsverlaufsjournal geht immer- hin hervor, dass der Beschuldigte vom ________ Juni 2017 bis am ________ Ju- li 2017 bzw. bis am ________ August 2017 in der Türkei war, um sich seinen Aus- sagen zufolge unter Mithilfe eines Kollegen einer Augenoperation zu unterziehen (pag. 567, pag. 598 Z. 34 f. und pag. 600 Z. 17). Weiter war er, wie er in der Beru- fungsverhandlung erklärte, ungefähr eineinhalb Jahre nach der Schlägerei mit dem 45 Strafkläger, «also im 2017/2018», rein «ferienhalber» zwei Wochen in der Türkei, weil sein Grossvater verstorben sei (pag. 598 Z. 12 ff.). Auf Vorhalt, dass die fragli- che Schlägerei im Juli 2017 gewesen sei, erklärte der Beschuldigte: «Dann war ich im 2018 dort, aber nur, weil mein Grossvater starb» (pag. 598 Z. 16 f.). Später wandte er ein, die zweiwöchigen Ferien, die Reise anlässlich des Todes seines Grossvaters und die Augenoperation seien ein und dieselbe Reise gewesen (pag. 598 Z. 25 ff.). Letzteres stellt aus Sicht der Kammer eine Schutzbehauptung dar, fand die Augenoperation doch nachweislich im Jahr 2017 statt und hatte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung zunächst explizit erwähnt, die zwei- wöchige Reise «ferienhalber» bzw. wegen des Todes seines Grossvaters sei im Jahr 2018 gewesen. Angesprochen auf ein allfälliges Leben in der Türkei machte der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen geltend, er könnte dort unter keinen Umständen leben, insbesondere weil er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht habe und die Sprache «nicht richtig» könne: In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. November 2017 führte er kon- kret aus, er habe sich in der Türkei nicht anpassen können, als er als 16/17-jähriger ein Jahr lang dort gelebt und gearbeitet habe. Das Leben sei hart gewesen (zum Ganzen pag. 30 Z. 259 ff.). Jemand, der den Kindergarten in der Schweiz gemacht und 99% der Zeit hier verbracht habe, könne nicht «von heute auf morgen» aus- gewiesen werden. In der Türkei würde er nie leben können, er könne die Sprache gar nicht richtig (zum Ganzen pag. 33 Z. 357 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er sodann, er habe keinen Kon- takt zur Türkei. Seine Familie lebe in Basel und Deutschland. Er hasse die Türkei und sei zu 90% in der Schweiz aufgewachsen (zum Ganzen pag. 344 Z. 44 ff.). Als Kurde könne man sich in der Türkei nicht entfalten. Als er damals ein Jahr lang dort gewohnt und für seinen Onkel gearbeitet habe, habe er sich nicht wohl gefühlt und seine Kultur nicht ausleben können. Übrigens lebe dieser Onkel mittlerweile auch nicht mehr in der Türkei, sondern in Deutschland. Es wohne damit nur noch seine Grossmutter mütterlicherseits in der Türkei. Müsste er die Schweiz verlassen, dann wäre er auf der Strasse, die Türkei sei ein «Scheissland» (zum Ganzen pag. 345 Z. 10 ff.). Anders als in der staatsanwaltlichen Einvernahme erklärte der Beschul- digte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er rede sowohl türkisch als auch kurdisch. Er könne beide Sprachen, kurdisch jedoch besser. Albanisch könne er auch noch. Mit seinen Eltern und seiner Schwester rede er «50-50» (zum Ganzen pag. 345 Z. 2 ff.). In der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, er habe keine Be- ziehungen zur Türkei. Er sei kein Türke und kein Islamist, sondern kurdischer Alevi- te. Die würden in der Türkei seit 100 Jahren verfolgt werden, weshalb er bereits aus politischen Gründen nicht in der Türkei leben könnte (zum Ganzen pag. 598 Z. 5 ff. und Z. 44 f. sowie pag. 600 Z. 28 f.). Weiter lebe von seiner Verwandtschaft ausser seiner Grossmutter niemand mehr in der Türkei (pag. 598 Z. 16 f. und Z. 30). Er habe dort zwar noch einen Kollegen, der habe aber eigene Probleme, zudem hätten sie auch nicht mehr so viel Kontakt (pag. 600 Z. 17 ff.). Im Unter- schied zu den vorherigen Einvernahmen behauptete der Beschuldigte in der Beru- 46 fungsverhandlung, er spreche überhaupt nicht gut Türkisch, Berndeutsch könne er «100 Mal» besser. Er rede Kurdisch, aber das werde in der Türkei offiziell ja immer noch nicht akzeptiert (pag. 598 Z. 5 ff. und Z. 37 f.). Zudem hasse er die Türkei, weil er sich dort auf niemanden verlassen könne. Lieber erschiesse oder erhänge er sich in der Gefängniszelle, als dass er in die Türkei zurückgehe (pag. 598 Z. 21 und Z. 31 sowie pag. 600 Z. 19 ff.). Er würde dort auf der Strasse landen, weil es keine Sozialhilfe gebe und er mangels Türkischkenntnissen nie eine Arbeit finden würde (pag. 599 Z. 1 ff.). Auch seine Medikamente könnte er sich in der Türkei nicht leisten, zumal es dort keine Krankenkasse gebe (pag. 600 Z. 38 ff.). Er habe 90% seines Lebens in der Schweiz verbracht und wenn man ihn abschieben wolle, dann hätte man dies vor zwanzig bis dreissig Jahren tun sollen (pag. 598 Z. 42 f.). Grundsätzlich hätte er mit der Landesverweisung kein Problem, wenn er selber entscheiden könnte, wohin er gehen möchte. In Deutschland oder Frankreich könn- te er gut einen Job finden und in Kanada oder Australien würde er auch sehr gerne wohnen, dort herrsche «Wildnis pur». Bevor er gehen müsste, müsste ihm einfach eine Frist von zirka einem Jahr gewährt werden. Er fürchte sich nicht davor, die Schweiz verlassen zu müssen, sondern, dass man ihm dafür nicht genug Zeit lasse (zum Ganzen pag. 599 Z. 9 ff.). Die Kammer geht in Würdigung dieser Umstände davon aus, dass der Beschuldig- te über keine engen sozialen und/oder familiären Kontakte in seinem Heimatland verfügt und die Türkei als Land nicht unbedingt mag. Ersteres ist für die Kammer nachvollziehbar, verbrachte der Beschuldigte doch die meiste Zeit seines Lebens in der Schweiz. Ansonsten ist die Kammer aber überzeugt, dass der Beschuldigte seinen Bezug zur Türkei schlechter macht als dass er tatsächlich ist. Seine Aussa- gen betreffend Sprachkenntnisse und Aufenthalte in der Türkei sind widersprüch- lich. Ausserdem spricht er mit Kurdisch sicher eine Sprache, die in der Türkei im- merhin von 14. Millionen Menschen gesprochen wird (https://de.wikipedia.org/- wiki/T%C3%BCrkei#Sprachen [zuletzt besucht am 24. Dezember 2020]). Das Ge- sundheitssystem der Türkei ist wie der Beschuldigte geltend macht zwar wohl kaum vergleichbar mit demjenigen der Schweiz. Allerdings stellt auch der türkische Staat seinen Bürgern eine medizinische Grundversorgung zur Verfügung und zu- mindest in den grösseren Städten ist die medizinische Versorgung gewährleistet (https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%BCrkei#Sprachen und https://www.eda.ad- min.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweisefuerdie- tuerkei.html#par_textimage_0 [beide zuletzt besucht am 24. Dezember 2020]). Ei- ne berufliche und soziale Integration des Beschuldigten in der Türkei dürfte schliesslich tatsächlich mit Schwierigkeiten verbunden sein, zumal sie dem Be- schuldigten auch in der Schweiz nicht gelungen ist. Insgesamt ist dem Beschuldig- ten aus Sicht der Kammer aber gleichwohl zuzumuten, in der Türkei ein neues Le- ben aufzubauen. Einerseits spricht er kurdisch und mindestens ein wenig türkisch, womit er sich mit seinen Landsleuten unterhalten könnte. Andererseits stammen beide Eltern des Beschuldigten von der Türkei und er verbrachte die prägenden ersten Lebensjahre sowie ein Jahr in seiner Jugend in seinem Heimatland, weshalb ihm dessen Sitten und Gepflogenheiten vertraut sein dürften. Schliesslich ist anzu- nehmen, dass dem Beschuldigten in der Türkei weder eine Verfolgung droht noch gibt es Hinweise, dass seine Rückkehr mit anderen völker- und/oder landesrecht- 47 lich verpönten Nachteilen verbunden wäre. Zusammengefasst scheint eine Wie- dereingliederung in der Türkei möglich. Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz und Rückfallgefahr Aussichten auf eine soziale Wiedereingliederung in der Schweiz wären im Grund- satz nach vorhanden, liesse sich der Beschuldigte therapieren und würde er sich ernsthafter und entschiedener als in der Vergangenheit darum bemühen (pag. 199). Mit Blick auf seine strafrechtliche Vergangenheit, seine nicht vorhande- ne Reue und Einsicht sowie seine Persönlichkeit muss allerdings von einer beste- henden hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Die Gutachter schätzen beim Beschuldigten die Gefahr für eine zukünftige Begehung ähnlicher Straftaten (Dro- hungen, Tätlichkeiten, Körperverletzungen) «deutlich ungünstig» bzw. «als hoch» ein, zumal eine Therapie- oder Veränderungsbereitschaft bei ihm bisher kaum er- sichtlich gewesen sei und er auch im streng strukturierten Rahmen einer Strafan- stalt nur mit erheblichem Aufwand führbar gewesen sei (pag. 198 f.). Insgesamt muss dem Beschuldigten daher nicht bloss eine ungünstige Prognose, sondern ei- ne Schlechtprognose gestellt werden. 24.2.3 Gesamtwürdigung Jede Landesverweisung bedeutet eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Här- te, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall» [Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Der Beschuldigte ist schon sehr lange in der Schweiz, verbrachte einen Grossteil seines Lebens hier und spricht Schweizerdeutsch. Ansonsten ist er hier aber so- wohl beruflich als auch sozial schlecht integriert. Er verfügt über keine Berufsaus- bildung, konnte finanziell bislang nie auf eigenen Füssen stehen und hat hohe Schulden. Es besteht keine reelle Aussicht auf eine berufliche (Wieder)- Eingliederung in der Schweiz. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Nebst den seltenen – aktuell einzig telefonischen – Kontakten mit seiner Mutter und seiner Schwester scheint er wenig bis keine sozialen Kontakte zu ha- ben. Er ist am liebsten alleine mit seinen Tieren. Strafrechtlich ist der Beschuldigte stark vorbelastet. Insbesondere die mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sanktionierte schwere Körperverletzung als Anlasstat, die fehlende In- tegration des Beschuldigten in der Schweiz, seine desolaten finanziellen Verhält- nisse und sein schlechter Leumund sprechen klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 31 VZAE (vgl. auch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Die hiesigen sozialen Ein- gliederungsaussichten und die Möglichkeiten einer Reintegration des Beschuldig- ten in seinem Herkunftsland sind sodann in etwa gleichwertig und vermögen an der eben abgegeben Beurteilung nichts ändern. Schliesslich spricht auch der Gesund- heitszustand des Beschuldigten nicht für die Annahme eines schweren Härtefalles. In Würdigung dieser Umstände ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB vorliegend zu verneinen. 48 24.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 aStGB entfällt mangels Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Es kann aber festgehalten werden, dass die Interessenabwägung – selbst bei Annahme eines solchen Härtefalls – angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen würde. Bei schweren Körperverletzungsdelikten überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz regelmässig, selbst bei langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und hiesi- gem Schulbesuch (vgl. BGE 146 IV 105, insb. E. 4.3). Vorliegend steht das gewich- tige private Interessen des Beschuldigten am Verbleib in seinem gewohnten Um- feld, indem er fünf Sechstel seines Lebens verbracht hat, mehreren ebenfalls ge- wichtigen öffentlichen Interessen – konkret den zahlreichen Vorstrafen, der ver- werflichen Anlasstat, den desolaten finanziellen Verhältnissen sowie der mangeln- den sozialen und beruflichen Integration des Beschuldigten – gegenüber. Ange- sichts dessen und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würden die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung nicht überwiegen. 24.4 Allfällige Vollzugshindernisse Sollten Vollzugshindernisse vorhanden sein, so stünden diese einer Landesverwei- sung nicht entgegen, sondern wären allenfalls zum gegeben Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 aStGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administra- tivbehörde (Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2000 und 6B/1024/2019 vom 29. Januar 2020). 24.5 Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b aStGB des Landes zu verweisen. 24.6 Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 aStGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist jedoch nicht offen- sichtlich. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 fest, die Rechtsfolge, d.h. die Dauer der Landesverweisung, sei aufgrund des Ver- schuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (E. 1.3.4.; vgl. ferner auch ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 27 ff. zu Art. 66a). Die Kammer berücksichtigt gemäss eigener Rechtsprechung bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ebenfalls das Verhältnis zur Strafhöhe bzw. zum Verschulden des Beschuldigten sowie die Art des Delikts bzw. das geschützte Rechtsgut und die Gefährdung der öffentlichen 49 Sicherheit durch das bestehende Rückfallrisiko. Dabei kommt diesen Aspekten un- terschiedliches Gewicht zu, je nachdem, welche privaten Interessen des Beschul- digten einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen (vgl. Urteil SK 18 87 vom 23. August 2018 E. V.25.). Vorliegend erachtet die Kammer im Quervergleich zu anderen Fällen und ange- sichts der zahlreichen Vorstrafen, der Schwere des zu beurteilenden Delikts, der mangelnden Einsicht und Reue sowie der damit einhergehenden hohen Rückfall- gefahr des Beschuldigten eine Landesverweisung für eine Dauer von acht Jahren als angemessen. 25. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung aus- geschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS- Verordnung; SR 362.0]). Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsüberein- kommens (SDÜ) ist eine Landesverweisung für sogenannte «Drittausländer» – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens an- gehören – ohne Weiteres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in ei- nem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 4656/2012 vom 24. September 2015 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Die Türkei ist kein Mitgliedstaat des erwähnten Übereinkommens, womit der Beschuldigte im Sinne desselben als Drittstaatsangehöriger gilt. Die schwere Körperverletzung, der sich der Beschuldig- te schuldig gemacht hat, kann mit Freiheitsstrafe von über einem Jahr bestraft wer- den. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS sind somit erfüllt, eine solche ist anzuordnen. IX. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten 26.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Ver- fahrenskosten ist nicht zu beanstanden. Er hat somit die gesamten erstinstanzli- chen Gerichtskosten, sich – exklusive amtlicher Entschädigung – belaufend auf CHF 27'249.40, zu tragen. 50 26.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 5’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Bis auf die Reduktion der Dauer der Landesverweisung um zwei Jahre ist der Beschul- digte oberinstanzlich vollumfänglich unterlegen. Diese Reduktion rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Der Beschul- digte hat somit die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 27. (Amtliche) Entschädigung 27.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kolle- gialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrah- men von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn (Bst. a) sie obsiegt oder (Bst. b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). 27.2 In erster Instanz 27.2.1 Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 7'312.20 besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen (vgl. Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 380]). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 51 27.2.2 Weiter hat der Beschuldigte dem Strafkläger für seine Aufwendungen im erstin- stanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'357.75 zu zahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). 27.3 In oberer Instanz 27.3.1 Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand von 25.65 Stunden (pag. 625 f.) erscheint der Kammer – wie bereits mit Urteilsdispositiv vom 8. De- zember 2020 (Ziff. V/2 des Urteilsdispositivs) begründet – mit Blick auf den gebote- nen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses zu hoch. Der Aktenumfang ist vorliegend in Bezug auf die angefochtenen Punkte als durchschnittlich zu bezeichnen und es sind weder besondere prozessu- ale noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden. Weiter war der Anklage- grundsatz bereits vor erster Instanz Thema, weshalb insbesondere die geltend ge- machten 6.5 Stunden für erneute Rechtsabklärungen zu dieser Thematik zu hoch erscheinen. Dasselbe gilt bezüglich des ausgewiesenen Aufwands für Telefonate mit dem Klienten, wobei insoweit besonders die für ein Telefonat zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtspraktikanten von Rechtsanwalt B.________ ausge- wiesenen 1.28 Stunden auffallen. Schliesslich führte Rechtsanwalt B.________ in seiner Kostennote 15 Orientierungskopien an seinen Klienten auf und machte dafür einen Aufwand von 1.2 Stunden geltend. Die Orientierungskopien hatten wohl überwiegend den Zweck, dem Klienten Verfügungen und Eingaben der Gegenpar- teien sowie eigene Eingaben weiterzuleiten. Es handelt sich dabei somit im We- sentlichen um Kanzleiarbeit, welche bereits durch den üblichen Stundenansatz ab- gegolten ist. Insgesamt scheint der Kammer aus diesen Gründen eine Kürzung des in der Kostennote geltend gemachten Zeitaufwands von 25.65 Stunden um rund 7 Stunden auf 18.5 Stunden gerechtfertigt. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 4'090.00 ausgerichtet (18.5 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüg- lich Auslagen von CHF 97.60 und Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 3'797.60). Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Das minimale Obsiegen bezüglich der Dauer der Landesverweisung rechtfertigt keine Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 430 Abs. 2 StPO). 27.3.2 Fürsprecher D.________ beantragte in der Berufungsverhandlung, der Beschuldig- te sei zu verurteilen, dem Strafkläger die Interventionskosten vor oberer Instanz auf gerichtliche Bestimmung hin zu ersetzen (pag. 620). In seiner «Rechnung» für die Rechtsberatung des Strafklägers in Sachen Verfahren gegen den Beschuldigten machte er einen Gesamtbetrag von CHF 5'133.04 geltend (pag. 621 f.). Darin ent- halten war insbesondere eine Stunde Aufwand für das Scannen der Akten («Scan Akten, Brief mit CD an Mand.»). Dabei handelt es sich um Kanzleiarbeit, welche bereits durch den üblichen Stundenansatz abgegolten und daher nicht noch zu- sätzlich zu entschädigen ist. Ebenfalls nicht vom Beschuldigten zu tragen ist der für die ausgewiesenen Telefonate mit der Mutter des Strafklägers geltend gemachte Aufwand. Ansonsten erscheint die «Rechnung» von Fürsprecher D.________ für 52 die Vertretung des Strafklägers im oberinstanzlichen Verfahren angemessen. In Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte dem Strafkläger zufolge seines Unterliegens daher eine Entschädigung von CHF 4'628.20 zu zahlen (16.5 Stunden zum Stundenansatz von CHF 250.00, zu- züglich Auslagen von CHF 297.30 und Mehrwertsteuer von 7.7% auf CHF 4'297.30). X. Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 53 XI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. Juli 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am ________ 2017 in F.________ zum Nachteil von C.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. A.________ schuldig erklärt wurde der Tätlichkeiten, begangen am ________ 2017 in F.________ zum Nachteil von E.________, und in Anwendung der Art. 106 und 126 Abs. 1 aStGB verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertre- tungsbusse (Ziff. II/2 und Ziff. IV/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); und 3. weiter verfügt wurde, dass von A.________ eine DNA-Probe zu entnehmen, ein DNA- Profil zu erstellen und er erkennungsdienstlich zu erfassen ist (Art. 257 und 260 Abs. 2 StPO) und dass mit der Abnahme der DNA-Probe bzw. der Erstellung des DNA-Profils und mit der erkennungsdienstlichen Erfassung die Kantonspolizei Bern, Abteilung Kriminaltechnischer Dienst/Erkennungsdienstliche Behandlung, beauftragt wird (Ziff. VI/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: der schweren Körperverletzung, begangen am ________ 2017 in F.________ zum Nachteil von C.________. III. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvoll- zug vom 18. August 2016 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Monaten und 12 Tagen aus den Strafbefehlen der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. April 2013, 9. Oktober 2013 und 26. März 2014 wird die Rückversetzung in den Straf- vollzug angeordnet (Art. 89 Abs. 1 StGB). 54 IV. A.________ wird gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. II und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 63, 66a Abs. 1 Bst. b und 122 aStGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Es wird eine ambulante Behandlung angeordnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 27'249.40. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 5'357.75 an C.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 6. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4'628.20 an C.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.33 100.00 CHF 33.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 33.00 CHF 2.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 35.65 Leistungen ab dem 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 29.51 200.00 CHF 5’902.00 3.99 100.00 CHF 399.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 305.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’756.30 CHF 520.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’276.55 55 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 7'312.20 zurückzuzahlen, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.50 200.00 CHF 3’700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 97.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’797.60 CHF 292.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’090.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'090.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Strafkläger, v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin Z.________ - der Strafklägerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vor- ab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (Urteil mit Begrün- dung; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, inkl. kurzer Notiz, falls Rechtsmittel erho- ben wurde) - dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantons Polizei Bern (KTD; Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) 56 Bern, 8. Dezember 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 24. Februar 2021) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 57