8. Der Arztbericht stellt somit ein unechtes und von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO erfasstes Novum dar, das geeignet ist, eine wesentlich mildere Bestrafung bzw. eine Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, die einem Freispruch gleichkommt. 9. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen, der Strafbefehl vom 22. November 2019 aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Beurteilung der Schuldfähigkeit der Verurteilten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 und 3 StPO). 3 III.