6. Vorliegend berufen sich die Gesuchstellerin wie auch die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erkenntnisse aus dem Arztbericht von Dr. med. pract. E.________ vom 30. November 2018. Der Arztbericht fand nicht Eingang in die Erwägungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, bei Erlass des Strafbefehls vom 22. November 2019, war zu diesem Zeitpunkt aber bereits existent. Dass der Arztbericht von der Verurteilten nicht im Rahmen eines Einspracheverfahrens zu den Akten gereicht wurde, ist ihr nicht vorzuwerfen, liegt die Ursache dafür doch gerade in der Natur der diagnostizierten Krankheit.