3. Mit Revisionsgesuch vom 15. September 2020 beantragte die Gesuchstellerin, der Strafbefehl vom 11. November 2019 [recte: 22. November 2019] sei in Revision zu ziehen, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und die Verfahrenskosten seien durch den Staat zu tragen (pag. 1 f.). 4. Innert der mit Verfügung vom 21. September 2020 angesetzten Frist (pag. 3 ff.) beantragte die nach Art. 67 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ;