2 des Strafbefehls), zu einer Verbindungsbusse von CHF 210.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 7 Tage festgesetzt wurde (Ziff. 3 des Strafbefehls), zu einer Busse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 2 Tage festgesetzt wurde (Ziff. 4 des Strafbefehls), sowie zu den Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 500.00 (Ziff. 5 und 6 des Strafbefehls). Die Verurteilte erhob keine Einsprache gegen den Strafbefehl.