8. Die dem Arztbericht zugrundeliegenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen stellen somit unechte und von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO erfasste Noven dar, die geeignet sind, eine wesentlich mildere Bestrafung bzw. eine Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, die einem Freispruch gleichkommt. 9. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen, der Strafbefehl vom 8. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Beurteilung der Schuldfähigkeit der Verurteilten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 und 3 StPO).