6. Vorliegend berufen sich die Gesuchstellerin wie auch die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erkenntnisse aus dem Arztbericht von Dr. med. pract. E.________ vom 30. November 2018. Der Arztbericht fand nicht Eingang in die Erwägungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, bei Erlass des Strafbefehls vom 8. Oktober 2018 und war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht existent. Die Anknüpfungs- und Befundtatsachen, auf die sich die Diagnose im Arztbericht stützt, stammen jedoch auch aus der Zeit vor dem 8. Oktober 2018. So wurde mit der Demenzabklärung bereits Mitte August 2018 begonnen.