SR 311.0) ist ein Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War er hierzu nur teilweise fähig, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 2 der Bestimmung). Ist der Täter nicht strafbar i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO ein (BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, Art. 319 N 11). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt dabei einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 329 Abs. 4 StPO).