5. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2020 vom 24. März 2020 E. 3). Nach Art. 19 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) ist ein Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.