4. Innert der mit Verfügung vom 21. September 2020 angesetzten Frist (pag. 3 ff.) beantragte die nach Art. 67 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) für eine Stellungnahme zuständige Generalstaatsanwaltschaft des Kanton Bern mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 die Gutheissung des Revisionsgesuchs (pag. 11 ff.). Die Verurteilte liess sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 15 ff.). 2 II.