3. Mit Revisionsgesuch vom 15. September 2020 beantragte die Gesuchstellerin, der Strafbefehl vom 8. Oktober 2018 sei in Revision zu ziehen, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und die Verfahrenskosten seien durch den Staat zu tragen (pag. 1 f.).