Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 418 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilte gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern vertreten durch Staatsanwältin B.________ Gesuchstellerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 15. September 2020 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 8. Oktober 2018 (Verfahren BM 18 37341) Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Gesuchstellerin), vom 8. Oktober 2018 (Verfahren BM 18 37341) wurde A.________ (nachfolgend: Verurteilte) schuldig erklärt wegen Diebstahls, geringfügiger Vermögenswert z.N. der C.________ [Unternehmen] (Ziff. 1 des Strafbefehls), und verurteilt zu einer Busse von CHF 480.00, wobei die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 5 Tage festgesetzt wurde (Ziff. 2 des Strafbefehls), sowie zu den Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 200.00 (Ziff. 3 und 4 des Strafbefehls). Die Verurteilte erhob keine Einsprache gegen den Strafbefehl. 2. Am 26. November 2019 stellte die C.________ [Unternehmen] erneut Strafantrag gegen die Verurteilte wegen Hausfriedensbruchs (Verfahren BM 20 8319). Im Rahmen der Erhebung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gab die Verurteilte am 21. Januar 2020 an, sie könne ein Dokument einreichen, welches ihre Demenz be- lege. Am 17. Februar und 17. März 2020 stellte die C.________ [Unternehmen] weitere Strafanträge gegen die Verurteilte wegen Hausfriedensbruchs. Am 31. März 2020 forderte die zuständige Staatsanwältin die Verurteilte auf, einen Arztbericht einzureichen, sofern ihre Vergesslichkeit aufgrund eines medizinischen Zustandes bestehe. Am 16. Juni 2020 meldete sich die Tochter der Verurteilten te- lefonisch bei der Gesuchstellerin und gab an, ihre Mutter leide an Demenz und ihr werde nächste Woche ein «Vormund» zur Seite gestellt. Der «Vormund» werde der Gesuchstellerin den geforderten Arztbericht zustellen. Am 3. Juli 2020 reichte D.________, Berufsbeiständin, einen Arztbericht von Dr. med. pract. E.________, datierend vom 30. November 2018, über die Verurteilte ein. Darin wird der Verur- teilten namentlich eine leichte Demenz mit globalen kognitiven Defiziten attestiert. Mit Verfügung vom 20. August 2020 stellte die zuständige Staatsanwältin die Ver- fahren wegen Hausfriedensbruchs z.N. der C.________ [Unternehmen], angeblich begangen am 26. November 2019, 17. Februar 2020 und 17. März 2020, wegen Schuldunfähigkeit ein. 3. Mit Revisionsgesuch vom 15. September 2020 beantragte die Gesuchstellerin, der Strafbefehl vom 8. Oktober 2018 sei in Revision zu ziehen, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und die Verfahrenskos- ten seien durch den Staat zu tragen (pag. 1 f.). 4. Innert der mit Verfügung vom 21. September 2020 angesetzten Frist (pag. 3 ff.) beantragte die nach Art. 67 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessord- nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) für eine Stellungnahme zuständige Generalstaatsanwaltschaft des Kanton Bern mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 die Gutheissung des Revisionsge- suchs (pag. 11 ff.). Die Verurteilte liess sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 15 ff.). 2 II. 5. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0) die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_234/2020 vom 24. März 2020 E. 3). Nach Art. 19 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) ist ein Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War er hierzu nur teilweise fähig, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 2 der Bestimmung). Ist der Täter nicht strafbar i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO ein (BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, Art. 319 N 11). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt dabei einem freisprechenden Endent- scheid gleich (Art. 329 Abs. 4 StPO). 6. Vorliegend berufen sich die Gesuchstellerin wie auch die Generalstaatsanwalt- schaft auf die Erkenntnisse aus dem Arztbericht von Dr. med. pract. E.________ vom 30. November 2018. Der Arztbericht fand nicht Eingang in die Erwägungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, bei Erlass des Strafbefehls vom 8. Oktober 2018 und war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht existent. Die Anknüpfungs- und Befundtatsachen, auf die sich die Diagnose im Arztbericht stützt, stammen jedoch auch aus der Zeit vor dem 8. Oktober 2018. So wurde mit der Demenzabklärung bereits Mitte August 2018 begonnen. Dass die Abklärung von der Verurteilten im Rahmen eines Einspracheverfahrens nicht vor- gebracht wurde, ist ihr nicht vorzuwerfen, liegt die Ursache dafür doch gerade in der Natur der im Arztbericht schliesslich diagnostizierten Krankheit. 7. Der Verurteilten wird im genannten Arztbericht namentlich eine leichte Demenz mit globalen kognitiven Defiziten attestiert. Eine Demenz kann Einfluss auf die Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit einer Person und damit – je nach Ausmass – nach Art. 19 Abs. 1 oder 2 StGB zu einer erheblich milderen Strafe bzw. i.V.m. Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO zur Einstellung des Verfahrens führen. Letzteres ist im Verfah- ren BM 20 8319 gestützt auf den genannten Arztbericht denn auch geschehen. 8. Die dem Arztbericht zugrundeliegenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen stellen somit unechte und von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO erfasste Noven dar, die geeig- net sind, eine wesentlich mildere Bestrafung bzw. eine Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, die einem Freispruch gleichkommt. 9. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen, der Strafbefehl vom 8. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Beurteilung der Schuldfähigkeit der Verurteilten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 und 3 StPO). 3 III. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Bern die Kosten des Revisi- onsverfahrens zu tragen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 27). Diese werden auf CHF 800.00 bestimmt (Art. 25 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). 4 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 15. September 2020 wird gutgeheissen, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 8. Okto- ber 2018 (BM 18 37341) aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 800.00 werden dem Kanton Bern aufer- legt. 3. Zu eröffnen: - der Verurteilten - der Gesuchstellerin Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 28. Oktober 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5