3. zur Bezahlung der Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'400.00, ausmachend CHF 1'700.00. 4. zur Bezahlung der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'000.00, ausmachend CHF 1'500.00. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12.01.2018 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. Die Probezeit von zwei Jahren wird um ein Jahr verlängert (Art. 46 Abs. StGB). 3. Für das Widerrufsverfahren werden erstinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.