C.________ wird schuldig erklärt des Wuchers, begangen am 08.03.2019 in E.________(Ortschaft) und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 106, 157 Abs. 1 StGB Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 2'200.00. 35 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 550.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf fünf Tage festgesetzt.