Die für das Widerrufsverfahren vor oberer Instanz anfallenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 300.00 werden dem Beschuldigten 1 auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Beschuldigten für ihre Verteidigungskosten keine Entschädigung auszurichten. 34 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt des Wuchers, begangen am 08.03.2019 in E.________(Ortschaft), und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 106, 157 Abs. 1 StGB Art. 426, 428 StPO verurteilt: