25. In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten sind mit ihrer Berufung vollumfänglich unterlegen und haben daher die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden insgesamt bestimmt auf CHF 3'000.00 und werden hälftig den Beschuldigten auferlegt (je CHF 1'500.00). Die für das Widerrufsverfahren vor oberer Instanz anfallenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 300.00 werden dem Beschuldigten 1 auferlegt.