24. In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation hinsichtlich beider Beschuldigten zu bestätigen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 3'400.00, welche hälftig auf die Beschuldigten aufgeteilt werden.