Im Übrigen ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb ohnehin von einem Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Januar 2018 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80.00 gewährten bedingten Vollzugs abzusehen ist. Die Kammer erachtet in Anbetracht des Verzichts auf den Widerruf eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr als angemessen. Die Verlängerung der Probezeit beginnt ab Datum dieses Urteils neu zu laufen. VI. Kosten und Entschädigung