33 V. Widerrufsverfahren Die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Widerrufsverfahrens überzeugen, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. 222, S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Übrigen ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb ohnehin von einem Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Januar 2018 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80.00 gewährten bedingten Vollzugs abzusehen ist.