22. Verbindungsbusse Bezüglich der theoretischen Grundlagen zur Verbindungsbusse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 221, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Ausfällen einer Verbindungsbusse im Sinne eines Denkzettels als angezeigt. Von den insgesamt je 25 Strafeinheiten werden je fünf Strafeinheiten, ausmachend je CHF 550.00, als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt fünf Tage.