Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die vermutete günstige Prognose in Zweifel ziehen würden. Der Beschuldigte 1 ist zwar vorbestraft, allerdings nicht einschlägig. Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in Zukunft mit erneuter Delinquenz zu rechnen wäre. Im Übrigen hat sich die Kammer an das Verschlechterungsverbot zu halten. Der Vollzug der Geldstrafe ist in Bezug auf beide Beschuldigten daher aufzuschieben und die Probezeit in Anwendung von Art.