32 ren finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten hätten bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils festgestellt werden können, wobei die Vorinstanz diesbezügliche weitere Abklärungen unterlassen hat. Bei den verbesserten finanziellen Verhältnissen der beiden Beschuldigten handelte es sich somit um Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht hätten bekannt sein können. In Anbetracht dessen verzichtet die Kammer auf eine Erhöhung des Tagessatzes. Der Tagessatz von CHF 110.00 wird beibehalten.