156). Es ist davon auszugehen, dass beide Beschuldigten wesentlich mehr verdienen als sie anfänglich angegeben haben, was denn auch zu einem höheren Tagessatz führen würde. Die Vorinstanz hat zur Bestimmung der Tagessatzhöhe auf die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgestellt (pag. 220, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die deutlich besse-