144, Z. 30 f.), was offensichtlich nicht der Wahrheit entsprach. Das Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 (pag. 300) sowie die eingeholte Auskunft bei der Steuerverwaltung (pag. 301) zeigen auf, dass auch er bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse unwahre Angaben gemacht hat. Gemäss Auskunft über die abgerechnete Quellensteuer des Steuerjahrs 2019 verdiente der Beschuldigte 2 zwischen Mai 2019 und Dezember 2019 gesamthaft CHF 65'788.00 (Bruttoleistung), was einem monatlichen Durchschnittseinkommen von CHF 8'223.50 (Bruttoleistung) entspricht.