Die Vorinstanz ging von einem Nettoeinkommen der Beschuldigten in der Höhe von je CHF 4’500.00 aus, wobei sie auf die Angaben der Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abstellte (pag. 220, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz bestimmte den massgebenden Tagessatz nach Abzug eines Pauschalbetrags von 25% auf CHF 110.00 (pag. 220, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die eingeholte Auskunft bei der Steuerverwaltung (pag. 294) zeigt auf, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 1 im Jahr 2019 deutlich besser gestalteten als von ihm angegeben.