20. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälliger Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ging von einem Nettoeinkommen der Beschuldigten in der Höhe von je CHF 4’500.00 aus, wobei sie auf die Angaben der Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abstellte (pag.