18.3 Fazit Täterkomponenten Betreffend den Beschuldigten 1 wäre eine leichte Erhöhung der 25 Strafeinheiten angezeigt. Weil vorliegend das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, bleibt es hinsichtlich des Beschuldigten 1 bei 25 Strafeinheiten. Betreffend den Beschuldigten 2 erachtet die Kammer 25 Strafeinheiten als angemessen. Auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert damit eine verschuldensangemessene Strafe von 25 Strafeinheiten je Beschuldigten.