Demgegenüber war er im Laufe des Strafverfahrens weitgehend kooperativ. Im Ergebnis ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu werten. Gleich verhält es sich mit seiner durchschnittlichen Strafempfindlichkeit. 18.2 Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft (pag. 306), was sich neutral auswirkt. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse geht aus den Akten ebenfalls nur sehr wenig hervor. Der Beschuldigte 2 ist in T.________ geboren, in Deutschland aufgewachsen und hat mittlerweile in der Schweiz die Aufenthaltsbewilligung B (pag. 298). Er ist ledig und hat keine Kinder.