Die Beschuldigten sind dabei zielgerichtet vorgegangen und haben zumindest mittelbar durch die ihnen gemäss Arbeitsvertrag zusätzlich zum Grundlohn gewährten «umsatzabhängigen Zulagen» (pag. 156) von ihrem Handeln profitiert, was sich letztlich anhand der ausbezahlten Lohnsummen bestätigt (pag. 294 und 301). In Anbetracht der gesam-