Sie konnten mithin nicht abschätzen, was der Betrag von CHF 3'053.30 für die finanziellen Verhältnisse der Geschädigten bzw. ihrer Familie bedeutet. Hinzu kommt, dass sie der Geschädigten mit ihrer Vorgehensweise, der vorgängigen Unterzeichnung und Anerkennung der fest vereinbarten Rechnungspositionen, kaum eine andere Wahl liessen, als sich auf die Begleichung der hohen Rechnung einzulassen. Die Beschuldigten sind dabei zielgerichtet vorgegangen und haben zumindest mittelbar durch die ihnen gemäss Arbeitsvertrag zusätzlich zum Grundlohn gewährten «umsatzabhängigen Zulagen» (pag.