Da es sich dabei um ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands handelt, darf dies im Rahmen der Strafzumessung aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht noch einmal berücksichtigt werden. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns ist allerdings anzumerken, dass die Beschuldigten sich über die finanzielle Situation der Geschädigten nicht im Klaren waren. Sie konnten mithin nicht abschätzen, was der Betrag von CHF 3'053.30 für die finanziellen Verhältnisse der Geschädigten bzw. ihrer Familie bedeutet.