17. Tatkomponenten 17.1 Objektives Tatverschulden Das vorliegend durch die Beschuldigten verletzte Rechtsgut ist das Vermögen. Das Ausmass des Schadens ist im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten nicht ausserordentlich hoch. Bezüglich der Vorgehensweise sowie der Tatumstände lässt sich festhalten, dass die Beschuldigten die Notlage der Geschädigten ausgenutzt haben. Da es sich dabei um ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands handelt, darf dies im Rahmen der Strafzumessung aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht noch einmal berücksichtigt werden.