16. Abstrakter und konkreter Strafrahmen Der Strafrahmen des Wuchertatbestands gemäss Art. 157 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der abstrakte Strafrahmen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch der konkrete Strafrahmen beträgt damit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.