ar 2018, womit diese dem Beschuldigten 1 weitaus vor dem 8. März 2019 zugegangen ist. Im Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls war sich damit 29 zumindest der Beschuldigte 1 bewusst, dass sein bisheriges Verhalten den Tatbestand des Wuchers erfüllen könnte bzw., dass die von ihm und seinem Arbeitskollegen verlangten Preise überhöht sind. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 sind zusammenfassend schuldig zu erklären des Wuchers, begangen am 8. März 2019 in E.________(Ortschaft). IV. Strafzumessung