Namentlich kann der Beschuldigte 1 aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 11. Januar 2018 nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich die beiden Vorfälle in sachverhaltlicher Hinsicht nicht vergleichen lassen. Beim Vorfall vom 4. September 2017 liess sich – im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt – lediglich eine vergleichsweise geringe Differenz zwischen der «Ankündigung» der Kosten und dem effektiven Rechnungsbetrag feststellen. Aus der Begründung der Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2018 geht zudem hervor, dass der Wuchertatbestand eben gerade «noch» nicht erfüllt gewesen ist. Die Einstellungsverfügung – inkl. Begründung – datiert vom 11. Janu-