Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 haben sich objektiv sowie subjektiv als Mittäter an der Tat beteiligt. Die Beschuldigten haben demnach sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Wuchers erfüllt. Es bestehen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe. Namentlich kann der Beschuldigte 1 aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 11. Januar 2018 nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich die beiden Vorfälle in sachverhaltlicher Hinsicht nicht vergleichen lassen.