13.3.5 hiervor), dass sich keiner der Beschuldigten bei der Ausführung der Rohrreinigung sowie der anschliessenden Rechnungsstellung in einer Verantwortungsfunktion befunden hat. Auch wenn die Beschuldigten nicht an sämtlichen Schritten in gleichem Umfang beteiligt waren (bspw. Unterzeichnung des als «Rechnung» betitelten Formulars einzig durch den Beschuldigten 1), so haben sie beide einen wesentlichen Teil zur Tatbestandserfüllung beigetragen. Das gesamte Tatvorgehen bis und mit der Rechnungsstellung war Teil des gemeinsamen Plans. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 haben sich objektiv sowie subjektiv als Mittäter an der Tat beteiligt.